Thomas Rauscher

Internationales Privatrecht


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ABl. EU 2005 L 300/55, ABl. EU 2007 L 94/70; erstreckt auf die EG-ZustellVO 2007: ABl. EU 2008 L 331/21.

       [101]

      Für den aktuellen Stand ist der Europäische Gerichtsatlas in Zivilsachen hilfreich (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm).

       [102]

      ABl. EU 2007 L 339/3; es gilt im Verhältnis zu Norwegen seit 1.1.2010; zur Schweiz seit 1.1.2011; zu Island seit 1.5.2011.

       [103]

      BGBl. 1977 II 1453.

       [104]

      BGBl. 1977 II 1472.

       [105]

      Vgl BGH NJW 2016, 2322: Eintragung zweier in Ehe nach südafrikanischem Recht verbundener Frauen als Eltern unter südafrikanischem Abstammungsrecht im deutschen Geburtenbuch.

       [106]

      Vgl BGHZ 203, 350: Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung, die zwei in ELP verbundene Männer als Väter feststellt.

       [107]

      Ob der EuGH Rs. C-148/02 ECLI:EU:C:2003:539 (Avello) das Anerkennungsprinzip im Namensrecht etabliert hat, war umstritten, eingehend Coester-Waltjen IPRax 2006, 392, 396; zuletzt zu Art. 48: EuGH Rs. C-438/14 ECLI:EU:C:2016:401 (Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff/Standesamt der Stadt Karlsruhe) mit weiteren Zitaten.

       [108]

      EuGH Rs. C-353/06 ECLI:EU:C:2008:559 (Stefan Grunkin u.a/Standesamt Niebüll).

       [109]

      KG NJW 2011, 535; ebenso schon Henrich IPRax 2005, 422, 423 f.

       [110]

      Grünbuch Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger vom 14.12.2010, KOM (2010) 747; dazu Wiss. Beirat des Bundes der Standesbeamten StAZ 2011, 165.

       [111]

      BGH NJW-RR 2002, 1359, 1360; BGH NJW 2014, 1244.

       [112]

      BGBl. 1974 II 938, 1975 II 300.

       [113]

      Beachtlich ist hingegen die Entwicklung der im Internet verfügbaren Quellen, die in manchen Staaten nicht nur vollständige kostenfreie Gesetzessammlungen, sondern auch Gerichtsentscheidungen umfassen und die auch rechtsvergleichend interessierten Studierenden zu empfehlen sind.

       [114]

      BGH NJW 1991, 1418: Streit um die Richtigkeit eines Gutachtens zu venezolanischen Schiffspfandrechten: „Der vorliegende Fall weist aber Besonderheiten auf, die dem BerGer. Anlaß geben mussten, von den ihm von dem Kl. aufgezeigten weiteren Erkenntnismöglichkeiten Gebrauch zu machen... Auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts konnte es sich bei der Klärung dieser Frage nicht stützen. Der Verfasser desselben hat nämlich bei seiner Anhörung selbst angegeben, erstmals einen Fall aus dem venezolanischen Recht begutachtet zu haben und über keinerlei spezielle Kenntnisse dieses Rechts und vor allem der dort bestehenden Rechtspraxis zu verfügen. Danach hat er sich letztlich auf die Auswertung der ihm zugänglichen Literatur und die Auslegung der einschlägigen Gesetze beschränkt. Das reichte für die Ermittlung des ausländischen Rechts nicht aus.“.

       [115]

      BGH NJW 2014, 1244; BGH NJW 2013, 3656; MüKoZPO/Krüger (5. Aufl., 2016) § 545 Rn 11; aA Hess/Hübner NJW 2009, 3132.

       [116]

      BGH NJW 2002, 3335.

       [117]

      So scheiterte die EU-EheGüterVO am Dissens um die implizite Anerkennung gleichgeschlechtlicher Verbindungen durch die EU-ELPGüterVO.

       [118]

      Hier trifft zB die kontinentaleuropäische Sicherung nächster Angehöriger durch Pflichtteil oder réserve (Noterbrecht) auf die fundamental der Testierfreiheit verschriebene des common law.

       [119]

      Das europäische Konzept des materiell-rechtlich und statt seiner klagenden Verbände geschützten Verbrauchers trifft hier auf das US-Prinzip des prozessual wehrhaft mit Sammelklage, Jury-trial, punitive damages (Strafschadensersatz) und einem risikoarmen Kostenrecht (contingency fee agreement = Erfolgshonorarvereinbarung mit dem Anwalt) ausgestatteten Verbrauchers, der marktkontrollierende Funktion ausübt.

       [120]

      BGBl. 1989 II 588, BGBl. 1990 II 1699.

       [121]

      Große Verbreitung hat zB der Uniform Commercial Code (UCC), den alle 50 US-Bundesstaaten implementiert haben, wenn auch mit Abweichungen insbesondere bei jüngeren Änderungen (Amendments).

       [122]

      Richtlinie vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher usw, ABl. EU 2011 L 304/64.

      Inhaltsverzeichnis

       § 2 Kollisionsnorm

       § 3 Verweisung

       § 4 Qualifikation

       § 5 Erstfrage, Vorfrage und Substitution

       § 6 Korrektur der Verweisung