Thomas Rauscher

Internationales Privatrecht


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[6]

      OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740: § 1371 Abs. 1 BGB.

       [7]

      EuGH Rs. 12/76 ECLI:EU:C:1976:133 (Tessili/Dunlop).

       [8]

      EuGH Rs. 34/82 ECLI:EU:C:1983:87 (Peters/Zuid Nederlandse Aannemers Vereniging).

       [9]

      BGH NJW 2015, 2185; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1237.

       [10]

      BGHZ 55, 188.

       [11]

      OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 187: Wenn die Zahlung konstitutiv für die Wirksamkeit der Eheschließung ist.

       [12]

      OLG Köln FamRZ 2006, 1380: Anspruch während der Ehe.

       [13]

      Rauscher DEuFamR 1999, 194.

       [14]

      Palandt/Thorn (bis 70. Aufl., 2011) Art. 17 EGBGB Rn 17; Rauscher DEuFamR 1999, 194.

       [15]

      OLG Zweibrücken NJW-RR 2007, 1232.

       [16]

      KG NJW-RR 2015, 904.

       [17]

      BGH NJW 2010, 1528.

       [18]

      So MüKoBGB/Klinkhardt Art. 21 Rn 24.

       [19]

      BGH FamRBint 2011, 69.

      Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 5 Erstfrage, Vorfrage und Substitution

      Inhaltsverzeichnis

       A. Situationen, Begriffe

       B. Anknüpfung

       C. Substitution

      Teil II Allgemeine Lehren des IPR§ 5 Erstfrage, Vorfrage und Substitution › A. Situationen, Begriffe

A. Situationen, Begriffe

      495

      Tatbestände von Normen enthalten nicht nur rein tatsächliche Elemente sondern überwiegend normativ auszufüllende Tatsachen, häufig aber auch Rechtsverhältnisse.

      „Mensch“ in § 833 BGB ist weitestgehend tatsächlich, wobei die Frage der Einbeziehung des nasciturus bereits normative Elemente einbringt. „Verletzen“ in § 823 Abs. 1 BGB ist bereits erheblich normativ belastet und „Eheschließung“ in Art. 13 Abs. 1 ist nur noch für Nichtjuristen ein Lebensvorgang. „Ehe“ in Art. 15 Abs. 1 ist schließlich gänzlich ein – als existierend vorausgesetztes – Rechtsverhältnis.

      Solche Rechtsverhältnisse oder Rechtslagen im Sachverhalt einer Norm werden für deren Tatbestand präjudiziell und sind daher vor Ermittlung der Rechtsfolge der Bestimmung zu prüfen. Innerhalb einer Rechtsordnung verursacht das keine Schwierigkeiten, denn es steht ein geschlossenes Normsystem zur Verfügung, in dem nicht nur die Norm selbst erscheint, sondern auch die präjudiziellen Fragen beantwortet werden.

      496

      

      Treffen verschiedene Rechtsordnungen aufeinander, so stellt sich auf jeder Stufe der Prüfung (deutsches IPR, ausländisches IPR, anwendbare lex causae) jeweils erneut die Frage, nach welchem Recht die in den einzelnen Tatbeständen präjudiziellen Fragen zu beantworten sind.

      In einem weiten Sinn werden sämtliche Typen solcher präjudiziellen Fragen als Vorfrage bezeichnet; die Rechtsfrage, innerhalb derer sie vorgreiflich sind, heißt Hauptfrage.

      Ist ein Erbschein nach einem Deutschen beantragt, der in Jamaica eine Deutsche geheiratet hatte, so ist Hauptfrage die Beerbung. Ist auf den Erbfall noch Art. 25 Abs. 1 aF anzuwenden oder hat der seit dem 17.8.2015 verstorbene Erblasser sein Heimatrecht gewählt (Art. 22 EU-ErbVO), so ist deutsches Recht anzuwenden; § 1931 BGB regelt das gesetzliche Erbrecht des „überlebenden Ehegatten“. Das Bestehen einer Ehe ist ein präjudizielles Rechtsverhältnis im Tatbestand des § 1931 Abs. 1 BGB.

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      Eine Vorfrage im Tatbestand einer deutschen Kollisionsnorm wird oft als Erstfrage oder kollisionsrechtliche Vorfrage bezeichnet. Wichtiger als diese Nomenklatur ist die strukturelle Besonderheit der Erstfragen. In einer logisch aufgebauten Abfolge der Fallprüfung ist in dem Zeitpunkt, da sich die Erstfrage stellt, eine lex causae noch nicht gefunden. Damit kann für die Beantwortung der Erstfrage immer nur vom eigenen Recht ausgegangen werden, wobei sich allerdings die Alternative zwischen dem materiellen Recht der lex fori (man wendet das BGB an) und dem IPR der lex fori (man wendet das vom EGBGB für die Materie der Erstfrage berufene Recht an) stellt; richtig dürfte es sein, vom IPR auszugehen.

      Art. 21 handelt von dem Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern. Die Frage, ob zwischen drei Personen K, V und M eine Beziehung von einem „Kind“ und seinen „Eltern“ existiert, berührt ein präjudizielles Rechtsverhältnis, also eine Erstfrage; erforderlich ist, dass K von M und V im Rechtssinne abstammt, worüber das gemäß Art. 19 bestimmte Abstammungsstatut entscheidet. Falsch wäre es, „Kind“ in Art. 21 in einem natürlich-biologischen Sinn als reine Tatsache aufzufassen.

      498

      1. Vorfragen im Tatbestand einer materiellen deutschen Norm (deutsches Recht ist lex causae) lassen in gleicher Weise nur die Alternative zwischen der Ausfüllung der Vorfrage nach deutschem Recht und der Anwendung des deutschen IPR. In diesem Fall ist noch nicht einmal potentiell eine fremde Rechtsordnung beteiligt, da die Hauptfrage ja vom deutschen Recht bestimmt wird.

      499

      2. Vorfragen im Tatbestand einer ausländischen Rechtsnorm treten seltener