Thomas Rauscher

Internationales Privatrecht


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Länderverfassungen sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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      3. Eine offensichtliche Unvereinbarkeit setzt einen eklatanten Verstoß des Ergebnisses im Einzelfall gegen die genannten Maßstäbe voraus. Neben die Bedeutung des Grundsatzes, gegen den verstoßen wird, muss hierzu immer auch ein genügender Inlandsbezug des Sachverhalts treten.

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      Selbst wenn die Anwendung einer ausländischen Bestimmung gegen ein deutsches Grundrecht verstößt, ist damit ein eklatanter Verstoß noch nicht indiziert; lediglich der Maßstab der Prüfung ist bei einer Grundrechtsverletzung einer Abwägung nicht mehr zugänglich. Die für Art. 6 erforderliche Intensität ist jedoch davon abhängig, dass der inländische Rechtsverkehr betroffen ist; Art. 6 ist insbesondere kein Instrument, um der ganzen Welt die deutschen Grundrechtswertungen aufzudrängen.

      Ein shiʼitischer Iraner, der mit drei Frauen auf Dauer und mit einer weiteren auf Zeit verheiratet ist, verstirbt mit letztem Wohnsitz in Teheran. Er hinterlässt ein Wertpapierdepot bei einer deutschen Bank. Das AG Frankfurt – Nachlassgericht – soll einen Erbschein erteilen. Es bestehen keine Bedenken an der Anwendung shiʼitischen Erbrechts, das den Ehefrauen Erbquoten zumisst, auch wenn die Polygamie und die Zeitehe (abstrakt und im konkreten Fall) gegen die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen; es fehlt am Inlandsbezug und damit jedenfalls an der offensichtlichen Unvereinbarkeit des Ergebnisses mit den Grundrechten.

      An dieser Stelle ist insbesondere bei Statusbeziehungen, die ursprünglich keinen Inlandsbezug hatten, diesen aber durch Zuzug nach Deutschland erlangen, zu prüfen, ob nur die Begründung oder auch der Fortbestand des Status eklatant gegen Grundwerte deutschen Rechts verstößt.

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      Die im islamischen Recht als Grundform gebräuchliche Scheidung der Ehe durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Ehemannes (talaq) verstößt objektiv gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG. Der deutsche ordre public ist

nicht verletzt, wenn ein Marokkaner seiner marokkanischen Ehefrau in Marokko den talaq erklärt und anschließend in Deutschland eine Deutsche heiratet (fehlender Inlandsbezug);
verletzt, wenn ein Ägypter willkürlich bei gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt in Ägypten seiner deutschen Ehefrau den talaq erklärt und diese nicht damit einverstanden ist (konkreter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG – Benachteiligung der Frau – und Art. 6 Abs. 1 GG – Scheidung einer nicht gescheiterten Ehe); der Inlandsbezug folgt aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau.

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      1. Als Rechtsfolge ergibt sich aus Art. 6 nur die Nichtanwendung der jeweiligen