Thomas Rauscher

Internationales Privatrecht


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auf § 17 BeurkG.

       [14]

      BGHZ 80, 76, 79.

       [15]

      Betreffend Schweizer Beurkundungen Müller NJW 2014, 1994 ausdrücklich gegen die Annahme in BGHZ 80, 76, 79 (betreffend Zürich); sehr gründlich zu dieser Frage AG Charlottenburg ZIP 2016, 770 (Bern).

       [16]

      BGH FPR 2002, 461: Ein Schweizerischer Zahlungsbefehl steht zwar nicht der Klage, aber dem deutschen Mahnbescheid gleich und unterbricht nach § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr 1 BGB aF die Verjährung; entsprechendes gilt für § 204 Nr 3 BGB nF.

      Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 6 Korrektur der Verweisung

      Inhaltsverzeichnis

       A. Vorrang des Einzelstatuts

       B. Anpassung (Angleichung)

       C. Ordre Public

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      Als „Korrektur der Verweisung“ werden hier – untechnisch – einige Rechtsinstitute zusammengefasst, die nur eines gemeinsam haben: Es wird nicht das seitens des Kollisionsrechts „eigentlich“ berufene Recht zur Gänze im Fall angewendet, sondern aus unterschiedlichen Gründen von dem als Ergebnis einer technisch korrekten Anwendung der Kollisionsnormen berufenen Recht abgewichen. Ihre Prüfung findet deshalb erst nach Ermittlung des „eigentlich“ anwendbaren Statuts statt.

      Teil II Allgemeine Lehren des IPR§ 6 Korrektur der Verweisung › A. Vorrang des Einzelstatuts

A. Vorrang des Einzelstatuts

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      1. Ist aus Sicht des deutschen Kollisionsrechts, eventuell nach Beachtung eines renvoi, auf eine Sachfrage eine bestimmte lex causae anwendbar, so interessiert es grundsätzlich nicht, wenn andere Rechtsordnungen anders anknüpfen oder bestimmte Rechtsnormen für zwingend anwendbar halten. Von diesem Grundsatz weicht Art. 3a Abs. 2 ab, wenn das Recht des Staates, in dem sich eine Sache befindet, diese Sache besonderen Vorschriften unterstellt. Art. 3a Abs. 2 gilt nur noch gegenüber Kollisionsnormen des im deutschen IPR geregelten Internationalen Familienrechts („Verweisungen im Dritten Abschnitt“). Bis zum 16.8.2015 galt Art. 3a Abs. 2 aF auch im Verhältnis zum Erbstatut. Dagegen gilt Art. 3a Abs. 2 nicht mehr im Verhältnis zu Erbfällen, die seit dem 17.8.2015 eintreten und daher der EU-ErbVO unterliegen; insoweit gilt der ähnlich strukturierte Art. 30 EU-ErbVO.

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      2. Hintergrund dieser schon im Jahre 1900 im EGBGB enthaltenen Regelung (Art. 28 aF; Art. 3 Abs. 3 idF von 1986) sind Spannungen zwischen dem Belegenheitsrecht und dem sog Gesamtstatut: Das IPR unterstellt die Verhältnisse von Personen in einzelnen Sachfragen (Beerbung, Ehewirkungsrecht, Ehegüterrecht) jeweils einem einheitlichen Statut, das für das gesamte von der Sachfrage erfasste Vermögen, unbeschadet des Lageortes, eingreift, dem Gesamtstatut. Jede der hiervon berührten Sachen hat aber unter sachenrechtlichem Blickwinkel auch ein eigenes Sachenrechtsstatut, das Einzelstatut, welches sich international anerkannt nach der lex rei sitae bestimmt. Wo sich dieses Einzelstatut gegen ein Gesamtstatut durchsetzen will, weicht das deutsche IPR zurück; es erscheint nicht sinnvoll, praktische Durchsetzungskonflikte gegenüber dem Belegenheitsstaat zu provozieren.

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      Art. 3a Abs. 2 gibt in zwei Fällen dem Einzelstatut Vorrang vor dem Gesamtstatut:

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      Nicht genügend ist es dagegen, wenn eine Rechtsordnung den Übergang des Eigentums an einem Grundstück von einer Genehmigung abhängig macht, jedoch nicht in die Bestimmung der Person des Berechtigten eingreift.

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      2. Erheblich größere Bedeutung hat die Anwendung auf kollisionsrechtliche Sondervorschriften. Insoweit beruht die Anwendbarkeit über den Wortlaut hinaus auf einer ganz herrschenden Rechtsprechung. Unterstellt die Rechtsordnung des Belegenheitsstaates eine Sache, meist eine Immobilie, besonderen, vom Gesamtstatut abweichenden Kollisionsregeln, so ist das zu beachten. Das gilt gerade auch dann, wenn unser IPR nicht im Wege der Gesamtverweisung auf jenes IPR verweist. Voraussetzung ist nicht, dass diese abweichende Behandlung auf hoheitlichen Erwägungen beruht.

      So zB im Fall des früheren § 25 Abs. 2 DDR-RAG: § 25 Abs. 1 DDR-RAG unterstellte die Beerbung – wie Art. 25 Abs. 1 – dem letzten Heimatrecht des Erblassers; § 25 Abs. 2 DDR-RAG erklärte für Grundstücke, die in der DDR belegen waren, das Recht der DDR für anwendbar.

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      Auch die schlichte kollisionsrechtliche Spaltung des Gesamtstatuts ist nach hM von Art. 3a Abs. 2 erfasst, sofern ein Nachlassteil dem Belegenheitsrecht unterstellt wird. Das Gegenargument, vor einer bloß kollisionsrechtlich gespaltenen Anknüpfung, die gar kein Sondervermögen schaffe, müsse das Gesamtstatut nicht zurückweichen, ist nicht unplausibel. Jedenfalls greift Art. 3a Abs. 2 nicht ein, wenn das fremde Kollisionsrecht das Gesamtstatut insgesamt anders anknüpft. Auch wenn das Phänomen hauptsächlich im Konflikt zu einem deutschen Gesamtstatut bekannt ist, ist Art. 3a Abs. 2 EGBGB auch anzuwenden, wenn sich ein Belegenheitsrecht gegen ein ausländisches Gesamtstaut durchsetzt.

      Besaß ein 2014 verstorbener deutscher Erblasser eine Eigentumswohnung in Florida, so ist Erbstatut zwar deutsches Recht (Art. 25 Abs. 1 aF); da aber das Kollisionsrecht von Florida die Beerbung in Immobilien nach der lex rei sitae behandelt und die Immobilie sich in Florida befindet, ist insoweit das deutsche Recht als Erbstatut verdrängt und es findet das Erbrecht von Florida Anwendung. Deutlich wird hier auch der Unterschied zu einer Anwendung des fremden Kollisionsrechts innerhalb des renvoi: Die lex rei sitae-Anknüpfung setzt sich im Rahmen des Art. 3a Abs. 2 natürlich nur für Grundstücke durch, die im jeweiligen Staat belegen sind. Bei einer Verweisung für die Beerbung eines US-Amerikaners mit Unteranknüpfung nach Florida käme es hingegen auch für Grundstücke zB in Italien zu einer lex rei sitae-Weiterverweisung.

      Ist der Erblasser seit dem 17.8.2015 verstorben, so ist weiterhin deutsches Recht Erbstatut, wenn er in Deutschland gewöhnlichen Aufenthalt