Achim Bönninghaus

Sachenrecht II


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target="_blank" rel="nofollow" href="#u2ab58e11-fe91-5e22-bb69-364c70eb4354">1. Teil Einleitung › A. Sachenrechtliche Grundbegriffe › I. Begriff der Sache

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      Sachen sind nach § 90 alle körperlichen Gegenstände (Gegenstände = Oberbegriff – welche körperlich sind = unterscheidendes Merkmal). Der vom Gesetz verwendete Oberbegriff ist der des Gegenstandes.

      Bitte lesen Sie die nachfolgenden Vorschriften im Gesetz mit!

      Der Oberbegriff, nämlich der des „Gegenstandes“ wird im BGB nicht näher definiert. Er wird aber in den §§ 135 Abs. 1 S. 1; 161 Abs. 1 S. 1; 185; 747 S. 2; 816 Abs. 1 S. 1; 2040 Abs. 1, 2366 im Zusammenhang mit Verfügungen –, in den §§ 256; 260 Abs. 1; 273 Abs. 2; 292 Abs. 1 S. 1; 2374 im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verpflichtungen verwendet.

      Aus den genannten Vorschriften lässt sich folgende weitere Definition ableiten:

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      Dazu gehören außer den Sachen auch unkörperliche Gegenstände, nämlich Forderungen, Immaterialgüterrechte und sonstige Vermögensrechte.

      Beispiel

      Eine Kaufpreisforderung des Verkäufers V gegen den Käufer K ist zwar ein „Gegenstand“, aber keine Sache. Man kann sie also nicht „übereignen“, sondern muss sie, wenn man sie übertragen will, nach § 398 abtreten.

      Wenn Sie diese Zusammenhänge verstanden haben, können Sie sicher auch folgende Frage beantworten: Kann man eine zu einem Nachlass gehörende Kaufpreisforderung des Erblassers von einem Nichterben, dem aber ein Erbschein erteilt worden ist, gutgläubig erwerben? Bevor Sie diese Frage beantworten, sollten Sie zunächst die §§ 398, 929, 932 und §§ 1922, 2365, 2366 genau lesen und dabei das eben besprochene begriffliche Handwerkszeug anwenden! Sehen Sie sich die nachstehenden Ausführungen erst dann an, wenn Sie eine Lösung gefunden haben!

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      Tiere sind nach § 90a S. 1 zwar keine Sachen, jedoch werden nach § 90a S. 3 die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie entsprechend angewendet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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      1. Teil EinleitungA. Sachenrechtliche Grundbegriffe › II. Grundstücke und bewegliche Sachen

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      Die Sachen werden in bewegliche Sachen und Grundstücke eingeteilt. Da hierfür jeweils unterschiedliche Regeln gelten, ist es wichtig, diese Begriffe genau zu unterscheiden. Der Begriff des Grundstücks wird im BGB nicht näher definiert. Diese Aufgabe haben Rechtsprechung und Literatur übernommen.

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      Beispiel

      „Grundstück“ im Rechtssinne ist also nicht nur der blanke Grund und Boden, sondern auch die darauf wachsenden Pflanzen (vgl. § 94 Abs. 1 S. 2) so lange sie nicht vom Grundstück getrennt worden sind und i.d.R. auch die darauf stehenden Gebäude (vgl. § 94 Abs. 1 S. 1).

      Man sieht einem Grundstück äußerlich nicht immer an, welche Ausdehnung es hat, vor allem, wenn eine sichtbare Begrenzung fehlt. Diese Aufgabe erfüllt das Grundbuch in Verbindung mit der katasteramtlichen Vermessung.

      Das rechtliche Schicksal des Grundstücks teilen auch seine Bestandteile, und zwar die wesentlichen Bestandteile (§§ 93–96) immer, sowie die einfachen Bestandteile, soweit an ihnen keine Sonderrechte bestehen.

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      Hierzu sagt § 93:

      Wesentliche Bestandteile . . . können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.“

      Beispiel

      Ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude ist nach § 94 Abs. 1 S. 1 i.d.R. wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Im juristischen Sinne ist es also „Grundstück“, und nicht nur der Boden, auf dem es steht. Als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks kann es somit nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

      Was aber sind die konkreten Rechtsfolgen, die sich aus dieser begrifflichen Einordnung ergeben? Ein Gebäude kann nicht, wie eine bewegliche Sache nach § 929 S. 1 durch Einigung und Übergabe