Achim Bönninghaus

Sachenrecht II


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id="ulink_31eebe17-fff7-5d8c-9441-304e173d71d2">Bargeld, Wertpapiere, Serienmöbel[24]

      Beispiele

      Grundstück, Eigentumswohnung, Einbauküche

      Hinweis

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      Nutzungen i.S.v. § 100 sind die Früchte (§ 99) und die Gebrauchsvorteile einer Sache.

      Rechtliche Relevanz hat der Begriff der Nutzungen z.B. für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, da der unrechtmäßige Besitzer i.d.R. gem. §§ 987, 990 verpflichtet ist, dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben.

      Bei den Früchten unterscheidet § 99 zwischen unmittelbaren Sachfrüchten (§ 99 Abs. 1)

      Beispiel

      Der Bauer erntet – als Grundstückseigentümer – die Kartoffeln.

      und mittelbaren Sachfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 1),

      Mittelbare Sachfrüchte sind die Erträge, die eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses (z.B. aufgrund eines Pachtvertrags) gewährt.

      Beispiel

      Bauer B hat das Grundstück an P verpachtet und erhält von P die Pacht. Für B ist die Pacht Ertrag seines Grundstücks aufgrund eines Rechtsverhältnisses (hier Pachtvertrag mit P); daher für ihn mittelbare Sachfrucht.

      sowie unmittelbaren Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 2)

      Beispiel

      Die vom Pächter geernteten Kartoffeln. Diese sind für den Pächter nicht Ertrag seines Grundstücks (das gehört dem Verpächter), sondern Ertrag seines Pachtrechts; daher für P unmittelbare Rechtsfrüchte.

      und mittelbaren Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 2).

      Beispiel

      Der Pächter unterverpachtet das Grundstück.

      1. Teil EinleitungA. Sachenrechtliche Grundbegriffe › IV. Verfügungsgeschäft

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      Hinweis

      Die in dieser Definition enthaltenen Stichworte finden Sie – dort im Zusammenhang mit Grundstücken – in den §§ 873, 875, 877.

      Kennzeichnend für das Verfügungsgeschäft ist die unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht. Im Gegensatz dazu werden durch schuldrechtliche Verträge lediglich Verpflichtungen erzeugt, die, sofern sie auf eine Veränderung der Rechtslage an einer Sache (oder einem sonstigen Recht) abzielen, erst noch durch ein Verfügungsgeschäft vollzogen (d.h. erfüllt) werden müssen.

      Beispiele

      Verfügungsgeschäfte sind z.B. die Übereignung (§§ 873, 929 ff.) oder die Verpfändung einer Sache, die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek (§§ 873, 1113 ff.) etc.

      Verfügungen gibt es übrigens nicht nur im Sachenrecht. Auch die Abtretung einer Forderung durch Abtretungsvertrag nach § 398 ist eine Verfügung, nämlich die rechtsgeschäftliche Übertragung eines bestehenden Rechts.

      Der Unterschied zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft führt uns zum nächsten Rechtsgrundsatz, nämlich dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip.

      Anmerkungen

       [1]

      §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

       [2]

      Palandt-Ellenberger Überblick vor § 90 Rn. 2.

       [3]

      Den Sonderfall der Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 werden wir später im Rahmen der §§ 929 ff. behandeln.

       [4]

      Beachte auch die Parallele bei Grundstücken, die in §§ 891–893 geregelt ist.

       [5]

      Palandt-Weidlich § 2366 Rn. 2.

       [6]

      Palandt-Ellenberger § 90 Rn. 1.

       [7]

      Palandt-Ellenberger § 90 Rn. 2.

       [8]

      Palandt-Herrler Überbl. vor § 873 Rn. 1.

       [9]

      Erbbaurechtsgesetz.

       [10]

      Wohnungseigentumsgesetz.

       [11]

      RGZ 93, 71, 73; 104, 316 ff., 318; 160, 166, 167.

       [12]

      Nach dem Urteil des BGH vom 8.2.2002 (AZ: V ZR 252/00) = NJW 2002, 1797 kann eine Bebauungsbeschränkung zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein.

       [13]