Achim Bönninghaus

Sachenrecht II


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      Hinweis

      Insofern handelt es sich aber nicht um eine Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, sondern nur um den Fall, dass beide Rechtsgeschäfte von demselben Fehler betroffen sind.

      JURIQ-Klausurtipp

      In Fällen dieser Art, sollten Sie besonders deutlich machen, dass es sich um zwei getrennte Rechtsgeschäfte handelt. In Wahrheit wird nämlich durch diese Fälle das Trennungsprinzip nicht durchbrochen, sondern bestätigt, weil hier nämlich beide Rechtsgeschäfte an demselben Mangel leiden müssen oder sich aus dem Sachverhalt klare Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Bedingungszusammenhanges ergeben.

      Anmerkungen

       [1]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22.

       [2]

      Palandt-Ellenberger v. § 104 Rn. 22.

       [3]

      Im Falle der Anfechtung ist umstritten, ob die Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (da die Anfechtung erst später erfolgt) oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (wegen § 142 Abs. 1) beansprucht werden kann. Der Unterschied ist aber wegen § 142 Abs. 2 von geringer Relevanz.

       [4]

      Palandt-/Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 23 mit weiteren Beispielen.

       [5]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 24.

      1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze

      28

      Da die dingliche Rechtslage von jedermann zu beachten ist, ist es das Ziel des Sachenrechts, ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Grundsätze des Sachenrechts.

      1. Teil EinleitungC. Sachenrechtsgrundsätze › I. Numerus clausus der Sachenrechte und Typenzwang

      29

      Die dinglichen Rechte sind durch das Gesetz auf bestimmte Typen beschränkt. Das Gesetz enthält daher eine enumerative Aufzählung der dinglichen Rechte.

      Unter dem sachenrechtlichen numerus clausus versteht man das Prinzip, dass die im Sachenrecht möglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind. Es können daher keine neuen sachenrechtlichen Berechtigungen vereinbart werden, die das Gesetz nicht kennt.

      Beispiel

      Brauerei B vereinbart mit dem Gastwirt G, dass dieser nur das Bier der B auf seinem Grundstück verkaufen darf. Wie lässt sich diese Verpflichtung des G sachenrechtlich in zulässiger Weise absichern?

      In Betracht kommt die Absicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige zu dessen Gunsten die Belastung besteht, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann. § 1090 Abs. 1 verweist damit auf § 1018. Danach kann Gegenstand der Belastung auch sein, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.

      Hinweis

      Den numerus clausus der dinglichen Rechte können Sie sich problemlos durch folgenden Merkspruch im Gedächtnis verankern:

      Eier, die grundlos vor Rehen hypfen

      (letzteres ausnahmsweise mit „y“ geschrieben; Erklärung s.u.):

Ei = Eigentum (§§ 903 ff.) und Wohnungseigentum nach dem WEG (Schönfelder Nr. 37)
er = Erbbaurecht nach dem ErbbaurechtsG (Schönfelder Nr. 41)
die = Dienstbarkeiten (§§ 1018–1093)
grundlos = Grundschuld, Rentenschuld, §§ 1191–1203)
vor = Vorkaufsrecht (dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094–1104)