Stefan Storr

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht


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werden darauf beschränkt, dass Minderheitenrechte „nicht willkürlich vernachlässigt werden“ und eine „institutionelle Majorisierung“ ausgeschlossen sein muss (aaO Rn 128). Die Fachgerichte werden zu überlegen haben, welche konkreten Folgerungen daraus zu ziehen sind.

      Fall 3 Buy Pälzisch! – Probleme mit der IHK › Gliederung

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Aufgabe 1: Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft mit Grundrechten und Grundfreiheiten
A. Die Zwangsmitgliedschaft
I. Die einfachrechtlichen Voraussetzungen
II. Vereinbarkeit mit den Grundrechten
1. Sachlicher Schutzbereich: Das einschlägige Grundrecht
a) Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
b) Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit)
c) Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit)
2. Persönlicher Schutzbereich: Grundrechtsberechtigung
3. Rechtfertigung
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 2 IHKG
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 2 IHKG
III. Die Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten
1. Einschlägige Grundfreiheit
2. Eingriff: Maßnahme gleicher Wirkung
3. Rechtfertigung: zwingende Gründe des Allgemeininteresses
B. Der Kammerbeitrag
Aufgabe 2: Der Streit um Werbekampagne und Akteneinsicht
A. Die Klage auf Unterlassung der Werbekampagne
I. Die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2. Statthafte Klageart
3. Klagebefugnis
4. Klagegegner, Beteiligten- und Prozessfähigkeit
5. Zuständigkeit des Gerichts
6. Zwischenergebnis
II. Die Begründetheit
1. Der Unterlassungsanspruch
2. Kompetenzüberschreitung aufgrund einer Missachtung der einfachgesetzlichen Vorgaben
3. Kompetenzüberschreitung wegen Grundfreiheitenverstoßes
a) Grundfreiheiten als Maßstab von Maßnahmen der mittelbaren Selbstverwaltung
b) Einschlägige Grundfreiheit: der Schwerpunkt der Maßnahme
c) Eingriff und Rechtfertigung
4. Verstoß gegen die Berufsfreiheit
a) Schutzbereich/Eingriff