Stefan Storr

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht


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[77]

      OVG Münster, GewArch 1990, 136; Tettinger, KammerR, B III 4b; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl, § 6 Rn 3.

       [78]

      Ausf und krit am Beispiel des kommunalrechtlichen Organstreitverfahrens Schenke, Verwaltungsprozessrecht Rn 228.

       [79]

      BVerwG, NVwZ 1989, 470; OVG Münster, NVwZ-RR 2002, 135.

       [80]

      BVerfG v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12 u. 1106/13.

       [81]

      Allg zu den Anforderungen an die Geltendmachung der Rechtsverletzung Schenke, Verwaltungsprozessrecht Rn 493 ff.

       [82]

      Schenke, Verwaltungsprozessrecht Rn 462.

       [83]

      VGH Kassel, 18.8.1999 – 8 U 2200/99.

       [84]

      S. OVG Münster, GewArch 2007, 113 auch zur Anwendbarkeit auf Informationsanträge von Mitgliedern der Vollversammlung, die sie zugleich als natürliche Personen stellen.

       [85]

      So die Lösung des OVG Münster, NVwZ 2003, 1526. Diesen Ansatz ablehnend die Revisionsentscheidung BVerwGE 120, 255.

       [86]

      Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG § 4 Rn 1.

       [87]

      Groß, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl, § 7 Rn 23.

       [88]

      Zum Informationsanspruch eines Abgeordneten BVerfGE 70, 324, 335.

       [89]

      Groß, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl, § 7 Rn 23.

       [90]

      BVerfGE 107, 59; daran anknüpfend für das Akteneinsichtsrecht von Mitgliedern der Vollversammlung BVerwGE 120, 255.

       [91]

      Dazu Groß, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl, § 7 Rn 15.

       [92]

      S. auch BVerwGE 120, 255.

       [93]

      Vgl BVerfGE 70, 324, 342 f für den Abgeordneten. Ausf Groß, Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation S. 319 mwN.

       [94]

      Nicht überzeugend daher BVerwGE 120, 255, 261 f, das allein mit der einfachgesetzlichen Ausgestaltung argumentiert und Parallelen zum Kommunalverfassungsrecht ausdrücklich ablehnt und auf das Demokratieprinzip nur sehr allgemein eingeht.

       [95]

      Ebenso OVG Münster, NVwZ 2003, 1526; Groß, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl, § 7 Rn 101; aA BVerwGE 120, 255. Nicht ohne weiteres übertragbar die Entscheidung BGH, NJW-RR 2001, 996, 997 zur BRAO. Dort ist die erforderliche Unterrichtung und Information der Kammerversammlung zu erteilen (vgl § 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

       [96]

      Einen Anspruch gar aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bejahend: OVG Lüneburg, NJW 1996, 1489, 1490; für einen Anspruch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen Kopp/Schenke, VwGO, § 100 Rn 2; Lang, in: Sodan/Ziekow, § 100 Rn 13.

       [97]

      Vgl § 1 Abs. 1 IFG Bund sowie etwa § 4 Abs. 1 iVm § 2 IFG NRW; vgl zu letzterem OVG Münster, GewArch 2007, 113, insbesondere auch zu der Problematik, dass dem einzelnen Mitglied über das einschlägige IFG als natürliche Person ein weiterreichender Auskunftsanspruch zukommen kann, als sich ein solcher aus der Stellung als Vollversammlungsmitglied ergibt. Zur Zulässigkeit solcher Regelungen neben dem IHKG BVerwG, GewArch 2007, 478.

      Inhaltsverzeichnis

       Vorüberlegungen

       Gliederung

       Lösung

      96

      H wohnt in einer landschaftlich reizvollen, aber leider etwas abgelegenen Gegend von Rheinland-Pfalz. Als der letzte Laden im Ort schließt, muss sie – wie alle anderen auch – für die Einkäufe des täglichen Bedarfs bis in die 20 km entfernte Kreisstadt im Landkreis K fahren. Sie will aber nicht nur jammern, sondern selbst etwas dafür tun, dass das Landleben wieder attraktiver wird. Sie beschließt, mit einem Stammkapital von 200 000 EUR die SOONAHE GmbH zu gründen, die sich die Förderung der kleinen Erzeuger und der Nahversorgung im ländlichen Raum zur Aufgabe machen soll. H wird Geschäftsführerin. Das Konzept sieht Regionalläden, einen Internet-Lieferservice und sogenannte „Rollende Läden“ vor, in denen vor allem regionale Produkte einschließlich der hervorragenden Weine angeboten werden sollen. Im Sortiment werden neben Lebensmitteln auch Haushaltswaren und Alltagskleidung aufgenommen.

       Aufgabe 1:

      Sehr schnell lassen sich Einzelhändler aus der Region von dieser Idee begeistern und firmieren als SOONAHE-Läden, denen die S GmbH gegen eine entsprechende Gebühr die Nutzung des Logos gestattet und regionale Händler vermittelt. Nichtregionale Produkte, vor allem Haushaltswaren und Kleidung, kauft die S GmbH ein und stellt sie den Händlern als Kommissionsware zur Verfügung. Außerdem leitet sie elektronisch bei dem Lieferservice eingehende Bestellungen an den jeweils nächstgelegenen Regionalladen weiter; Auslieferung und Abrechnung übernehmen die Händler in eigener Regie. Diese verpflichten sich außerdem zu einheitlichen Öffnungszeiten und dazu, ausschließlich die Produkte der S GmbH und der angeschlossenen regionalen Händler zu vertreiben. S zeigt die Tätigkeit als „Beratungsunternehmen mit den Geschäftsfeldern Gemeinschaftsmarketing, Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und Beratung in einzelbetrieblichen Kalkulations- und Marketingfragen“ an. Als die lokalen Zeitungen begeistert von diesem Konzept berichten, erhält die S GmbH die freundliche, aber bestimmte Aufforderung der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde,