Stefan Storr

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht


Скачать книгу

Reisegewerbekartenfreiheit der Tätigkeit

      106

      d) Zwischenergebnis

      107

      Für das Ergebnis wurde dieser Fehler aber gerade nicht relevant. Vielmehr hat die Behörde sich ja gerade auf die Vorschrift gestützt, die anzuwenden gewesen wäre, wenn es nicht zu der (fingierten) Genehmigung gekommen wäre. Das Einschreiten hätte also tatsächlich wie geschehen nach § 59 iVm § 57 GewO erfolgen müssen. Es wurde lediglich die entgegenstehende Genehmigung nicht aufgehoben, die nach § 6a GewO fingiert wurde, aber ihrerseits rechtswidrig war, weil es sich um eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit gehandelt hat.

      2. Unzuverlässigkeit

      108

      3. Ergebnis

      109

      Da für Ermessensfehler keine Anzeichen vorliegen, konnte die Behörde grundsätzlich aufgrund von § 59 iVm § 57 GewO die Untersagung verfügen. Im Ergebnis war die Maßnahme daher rechtmäßig.

      Aufgabe 3: Ausschluss von der Teilnahme am Wochenmarkt

      1. Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von der Teilnahme am Markt (§ 70a GewO)

      110

      

      a) Keine Reisegewerbekartenpflicht für die Teilnahme am Wochenmarkt

      111

      Hinweis:

      b) Besonderheiten bei Alkoholausschank

      112

      2. Ergebnis

      113

      Im Ergebnis war der Ausschluss vom Wochenmarkt daher rechtswidrig.

      Anmerkungen

       [1]

      Zu den hier nicht relevanten prozessualen Fragen Ruthig, in: Ruthig/Storr, Rn 276 f.

       [2]

      So oder ähnlich die allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, vgl BVerwG, NJW 1977, 772; Ruthig, in: Ruthig/Storr, Rn 214 ff jeweils mwN. S. zu Personengesellschaften als Gewerbetreibende Ruthig, in: Ruthig/Storr, 4. Aufl 2015, Rn 265 ff.