Kyrill-Alexander Schwarz

Aufenthalts- und Asylrecht


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im gesamten Herkunftsstaat wütet, denn die Hungersnot per se ist kein Verfolgungsgrund.[16]

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      URIQ-Klausurtipp

      Beachten Sie den Zeitpunkt, auf den die Rechtsprechung abstellt. Es kommt gerade nicht auf den Zeitpunkt der Flucht aus dem Herkunftsland an, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Verwaltungsverfahren über den Schutzantrag

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      Hinweis

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      Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft spielt das Herkunftsland des Betroffenen eine wesentliche Rolle. Damit eine Schutzbedürftigkeit überhaupt entstehen kann, muss der Betroffene sein Herkunftsland aber zunächst verlassen. Eine Asylantragsstellung in Deutschland aus einem anderen Land heraus ist nicht statthaft.

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      3. Teil Das materielle AsylrechtC. Asylrecht für Flüchtlinge › III. Ausschlussgründe

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      Wie immer sollten Sie die zitierten Normen lesen!

      Nachdem wir nun den Flüchtlingsstatus näher kennengelernt und uns mit seinen Anforderungen auseinandergesetzt haben, werden wir uns nun noch mit den Ausschlussgründen (o.a. Exklusionsgründe) befassen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verhindern. Allen voran sind in § 3 Abs. 2 AsylG und § 3 Abs. 3 AsylG Ausschlussgründe normiert. Sind diese einschlägig, kann dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Auch diese Normen entspringen dem völkerrechtlichen Gedanken der GFK und sind demnach auch dort und auch in Art. 12 der Qualifikations-RL zu finden.

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      Die von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG