Kyrill-Alexander Schwarz

Aufenthalts- und Asylrecht


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1194, 1123.

       [32]

      Mangoldt/Klein/Starck Art. 16a Rn. 94.

       [33]

      Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 79.

       [34]

      BVerfGE 74, 51.

       [35]

      BVerfGE 74, 51 (64).

       [36]

      BVerfGE 74, 51 (65).

       [37]

      BVerfGE 74, 51 (66).

       [38]

      Tiedemann S. 40 f.

       [39]

      Vgl. BVerwG NVwZ 1996, 86.

       [40]

      Jarass/Pieroth Grundgesetz, Art. 16a Rn. 7.

       [41]

      BVerfGE 9, 174 (180); 52, 391 (398); 80, 315 (335).

       [42]

      BVerfGE 76, 143 (157).

       [43]

      BVerwGE 80, 315 (352).

      3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge

      3. Teil Das materielle AsylrechtC. Asylrecht für Flüchtlinge › I. Der Flüchtlingsstatus

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      Nachdem wir das nationale Asylrecht aus Art. 16a GG näher untersucht haben, widmen wir uns nun den weiteren Formen des Asyls, die von einem Schutzsuchenden beantragt werden können. Allen voran soll hier auf den Flüchtlingsstatus eingegangen werden.

      Hinweis

      Hinweis

      Lediglich von semantischer, nicht aber von inhaltlicher Relevanz ist zudem die terminologische Unterscheidung von Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach AsylG. Diese Differenzierung folgt aus der Überlegung, dass die politische Verfolgung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegt und damit auch die Asylberechtigung. Die Entscheidung der zuständigen Behörde hat insofern lediglich deklaratorische Wirkung. Die Flüchtlingseigenschaft hingegen entsteht erst mit der positiven Entscheidung der Behörde, hat also konstitutive Wirkung.

      3. Teil Das materielle AsylrechtC. Asylrecht für Flüchtlinge › II. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

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      Lesen Sie die zitierte Norm!

      Den Flüchtlingsstatus können dem Wortlaut nach nur Flüchtlinge beanspruchen. Wer Flüchtling ist, ist in § 3 Abs. 1 AsylG legal definiert:

      Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er aus Furcht nicht beanspruchen kann oder will.

      Hinweis

      Diese Definition ist mit der europarechtlichen Definition in Art. 2 lit. d. Qualifikations-RL identisch. Beide Definitionen sind aus der GFK übernommen und sind entsprechend auch nach dem Telos der GFK zu interpretieren.

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      Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG

      I.Qualifizierte Verfolgung

       1.Verfolgungshandlung

       DefinitionRn. 99

       Ungeschriebene Voraussetzung eines Polit-MalusRn. 103

       2.Verfolgungsgründe

       3.Zusammenhang von Verfolgungshandlung und -grund

       4.Verfolgungsakteure

       5.Schutzakteure

       6.Verfolgungssubjekte

       7.Schutzlosigkeit

      II.Begründete Furcht

       Furcht vor Verfolgung bei inländischer FluchtalternativeRn. 115

      III.Aufenthalt außerhalb des Herkunftslandes

       Asylantrag in deutscher BotschaftRn. 119

      IV.Kein Ausschluss der Zuerkennung

       Auslegung des Begriffs einer schweren nichtpolitischen StraftatRn. 123

      V.Keine Versagung der Zuerkennung

      Hinweis

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      Die eben erörterte