Mike Wienbracke

Allgemeines Verwaltungsrecht


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begibt, ohne dass dieser Personenkreis zunächst bestimmbar sein müsste.

      Hinweis

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      Die hoheitliche Maßnahme der Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls muss schließlich noch „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“ sein, um gem. § 35 S. 1 VwVfG als Verwaltungsakt qualifiziert werden zu können. Mit diesem Merkmal wird der Verwaltungsakt abgegrenzt von rein verwaltungsinternen Maßnahmen (z.B. Beschlüsse eines internen Willensbildungsorgans wie dem Gemeinderat, die i.d.R. erst noch durch den Bürgermeister „nach außen“ umgesetzt werden müssen).

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      H wurde von der Vollversammlung der IHK in das Amt des Hauptgeschäftsführers berufen. Als bei der IHK im darauffolgenden Jahr eine Umstellung ihres Rechnungslegungssystems von der Kameralistik auf die Doppik anstand, kam es bzgl. des Niveaus der Alterssicherungsansprüche für ihre Mitarbeiter zu unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen H und dem Präsidium der IHK, die letztlich zu einem Vertrauensverlust zwischen dessen Mitgliedern und H führten. Unter dem 14.3. lud der Präsident der IHK daher die Mitglieder der Vollversammlung zu einer Sitzung am 7.4. des Jahres ein. Einziger Tagesordnungspunkt war die Abberufung von H als Hauptgeschäftsführer. In geheimer Abstimmung stimmten die Mitglieder der Vollversammlung mehrheitlich für die sofortige Abberufung des H. Dieses Ergebnis wurde H noch in der Sitzung bekannt gegeben. Kommt der von H hiergegen vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage gegen die IHK aufschiebende Wirkung zu?

      Ja. Der Anfechtungsklage des H kommt gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Denn bei der Abberufung handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG, so dass die hiergegen erhobene, nicht offensichtlich unzulässige Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO Suspensiveffekt entfaltet. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Frage, in welcher Rechtsform die Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer IHK zu geschehen hat und im Zweifel hier erfolgt ist. Doch geht der Bundesgesetzgeber für die vergleichbare Abberufung des Vorstandsmitglieds einer Krankenkasse gem. §§ 35a Abs. 7, 59 Abs. 2 und 3 SGB IV von einem Verwaltungsakt aus. Auch die Entlassung eines Vorstandsmitglieds der Bundesagentur für Arbeit nach § 382 Abs. 3 S. 4 SGB III ist als Verwaltungsakt einzustufen. Der Bundesgesetzgeber befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht, dass bei einem Streit um das Recht an einem Amt, d.h. bei einem Streit um das Verbleiben in einem solchen Amt, regelmäßig nicht nur Positionen des Innenrechts betroffen sind, sondern die Abberufung auch unmittelbare Auswirkungen auf die persönliche Rechtsstellung des bisherigen Amtsinhabers hat und es sich dabei deshalb um einen Verwaltungsakt handelt. Dies gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung. Denn mit der Abberufung ist zwingend ein Ende der Tätigkeit des H als Hauptgeschäftsführer sowie in Abhängigkeit vom Grund der Abberufung und der individuellen Vertragsgestaltung nach einer mehr oder weniger langen Übergangszeit auch ein Verlust der Vergütung als Hauptgeschäftsführer verbunden, die regelmäßig seine Haupterwerbsquelle darstellen dürfte. Diese Gesichtspunkte gebieten es, der Abberufung unmittelbare und nachhaltige Auswirkungen auf die persönliche Rechtsstellung des Betroffenen