Achim Bönninghaus

Schuldrecht Besonderer Teil I


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Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten des Frachtführers geltend machen kann. Es besteht daher kein tragfähiger Grund bei der Schadensberechnung normative Korrekturen vorzunehmen, die im Ergebnis nur das Ziel haben, dem Empfänger der Fracht über § 285 einen – abgetretenen – Ersatzanspruch zu verschaffen.

      Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Schadensbegründung durch Zurechnung des dem K entstandenen Schadens im Wege der sog. „Drittschadensliquidation“ nicht in Betracht. Schließlich ist allgemein anerkannt, dass die anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation voraussetzen, dass dem Geschädigten kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht. Nur das Dilemma des zufälligen Auseinanderfallens von Schaden und Anspruchsgrundlage rechtfertigt eine Korrektur mit Hilfe der Drittschadensliquidation. Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf die Regelung des § 421 Abs. 1 S. 1 HGB gerade nicht vor.

      b) Zwischenergebnis

      Mangels Schadens steht der L kein eigener Schadensersatzanspruch gegen die B zu, den sie als Surrogat i.S.d. § 285 an K abzutreten verpflichtet wäre. K kann vielmehr aus eigenem Recht Schadensersatz von B verlangen. Sonstige abtretbare Schadensersatzansprüche oder andere Surrogate sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

      IV. Ergebnis

      L hat gegen K einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in der vereinbarten Höhe von 1200 €.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH Urteil vom 7.11.2001 (Az: VIII ZR 13/01) unter Ziff. II 3 = BGHZ 149, 129ff. = NJW 2002, 363 ff.

       [2]

      Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 43.

       [3]

      Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 44; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 26.

       [4]

      Siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 365.

       [5]

      Vgl. zum Annahmeverzug das Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 103 ff.

       [6]

      Vgl. dazu „BGB AT I“ Rn. 362 ff.

       [7]

      § 151 normiert keinen Fall der Annahme durch Schweigen! Die Erklärung der Annahme durch objektives Verhalten nach außen hin, ist auch hier unentbehrlich. Diese Erklärung muss aber nicht in Richtung auf den Empfänger abgegeben werden und diesem zugehen. Die Annahme i.S.d. § 151 ist also eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.

       [8]

      Da § 241a einen Vertragsschluss verhindern will, muss die Betrachtung der Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft notwendigerweise fiktiv erfolgen, Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 2.

       [9]

      Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 6.; Schwarz NJW 2001, 1449, 1451 unter Ziff. II 1c.

       [10]

      Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 6; Schwarz NJW 2001, 1449, 1451 unter Ziff. II 1c; im Ergebnis auch MüKo-Finkenauer § 241a Rn. 16; a.A. Bamberger/Roth-Sutschet § 241a Rn. 9, der eine Annahme durch Zahlung wegen der ratio des § 241a nur bei tatsächlichem Erklärungsbewusstsein annehmen will.

       [11]

      Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 228 ff.

       [12]

      Lorenz JuS 2003, 36, 40 unter Ziff. III 4d; Bamberger/Roth-Sutschet § 241a Rn. 12 m.w.N: allgemeiner Vorrang des Kaufrechts; a.A. Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 5 m.w.N. für den Fall der absichtlichen Falschlieferung.

       [13]

      Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 313 ff.

       [14]

      Zu den Ausnahmen nach § 326 Abs. 2 und zu den weiteren Absätzen der Vorschrift siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 366 ff.

       [15]

      Bamberger/Roth-Grothe § 326 Rn. 23; Bamberger/Roth-Faust § 433 Rn. 42; MüKo-Ernst § 326 Rn. 34.

       [16]

      Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 187 ff.

       [17]

      Beim Rechtskauf gilt § 446 nur im Fall lieferbarer Gegenstände (Strom, Wasser, Gas) und des § 453 Abs. 3, Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 5 f.

       [18]

      Vgl. dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 363.

       [19]

      Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 6; Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 14.

       [20]

      Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 8.

       [21]

      Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 11 ff.; Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 6 ff. – siehe dazu auch oben unter Rn. 73.

       [22]

      Hier ist insbesondere an den Untergang von wesentlichen Bestandteilen (z.B. Gebäude) zu denken.

       [23]

      Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 8.

       [24]

      Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 14.

       [25]

      Vgl. dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 103 ff.

       [26]

      Aus der systematischen