Matthias Müller

Kommunalrecht Baden-Württemberg


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haben eine Verfassung, eine originäre Rechtssetzungskompetenz u.s.f.

      Die Gemeinden hingegen sind, wenngleich rechtlich selbstständig, im Staatsaufbau ausschließlich dem Verfassungsbereich der Länder zugeordnet und damit Untergliederungen der Länder. Sie sind in den Verwaltungsaufbau der Länder integriert. Dementsprechend haben sie keine originäre Gesetzgebungskompetenz; ihnen kommt lediglich ein vom Staat verliehenes Satzungsrecht zu. Auch findet sich innerhalb der Gemeinde keine Gewaltenteilung i.e.S. Wenngleich der Gemeinderat teils normsetzend tätig wird (etwa bei Erlass von Satzungen), ist er doch Verwaltungsorgan.

      Anmerkungen

       [1]

      StGH BW Urteil vom 10.5.1999 – 2/97, VBlBW 1999, 294-304.

      2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau › B. Unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung

      2. Teil Die Gemeinden im StaatsaufbauB. Unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung › I. Unmittelbare Staatsverwaltung

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      Die Verwaltung innerhalb der Länder wird in unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung unterteilt. Die unmittelbare Staatsverwaltung wird vom Land selbst in seiner Funktion als Hoheitsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt. Es bedient sich hierbei der rechtlich unselbstständigen Landesbehörden. (Verwaltungs-)Träger der unmittelbaren Staatsverwaltung ist das Land.

      Beispiel

      Der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen sind etwa die Landesregierungen, Ministerien und Regierungspräsidien, aber auch das Landratsamt, soweit es als untere staatliche Verwaltungsbehörde (= Untere Verwaltungsbehörde) handelt (vgl. hierzu Rn. 414). Keine unmittelbare Staatsverwaltung findet auf der Gemeindeebene statt; staatliche Aufgaben, die auf dieser Ebene anfallen, werden als Weisungsangelegenheiten in eigener Verantwortung der Gemeinden erledigt.

      2. Teil Die Gemeinden im StaatsaufbauB. Unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung › II. Mittelbare Staatsverwaltung

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      Bei der mittelbaren Staatsverwaltung werden die Verwaltungsaufgaben des Staates anders als bei der unmittelbaren Staatsverwaltung nicht durch eigene staatliche Behörden der Länder erfüllt, sondern rechtlich selbstständigen Verwaltungsträgern zur Erledigung übertragen. Öffentlich-rechtlich organisierte Träger dieser mittelbaren Staatsverwaltung sind Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.

      Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungsträger mit gewählter Vertretung. Bei Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vermögensbestand, der einem bestimmten Zweck gewidmet wurde. Anstalten sind rechtlich verselbstständigte Verwaltungsträger, die nicht Körperschaft oder Stiftung sind und mit einem Bestand an sachlichen und personellen Mittel Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.

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      2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau › C. Gemeinden und Landkreise als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung

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      Als Gebietskörperschaften sind die Gemeinden Träger von Rechten und Pflichten und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Landkreise.

      Die Gründung und die Existenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von einem Hoheitsakt abhängig; im Falle der Gemeinden ist dies § 1 Abs. 4 GemO, der die Existenz der Gemeinde als Gebietskörperschaft normiert.

      Aufgrund ihrer rechtlichen Konstitution als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Gemeinde rechtsfähig und kann daher selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Überdies ist sie aufgrund des Status als rechtsfähige Körperschaft zudem geschäftsfähig, d.h. ihr ist rechtlich möglich, bindende Erklärungen abzugeben, Rechtsgeschäfte zu schließen, Verwaltungsakte zu erlassen usf. Dabei handelt sie regelmäßig durch ihre Organe. Ferner ist sie Parteifähig i.S.d. § 50 ZPO und Beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO.

      Anmerkungen

       [1]

      BeckOK KommR Baden-Württemberg/Pflumm GemO § 1 Rn. 2.

       [2]

      BVerfG Urteil vom 24.7.1979 – 2 BvK 1/78; BVerfGE 52, 95.

      2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau › D. Arten von Gemeinden

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      Die Gemeinden in Baden-Württemberg lassen sich organisatorisch in kreisangehörige Gemeinden mit der Sonderform der Großen