Matthias Müller

Kommunalrecht Baden-Württemberg


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ua6fc278a-0f9c-5827-87b4-080c321c06ee">2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau › D. Arten von Gemeinden › I. Kreisangehörige Gemeinden

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      Den „Normalfall“ der Gemeinden bilden die sog. kreisangehörigen Gemeinden, die einem Landkreis als staatlichem Verwaltungsbezirk zugeordnet sind. Sie teilen sich die Aufgabenwahrnehmung mit dem Landkreis, dem sie angehören, wobei dem Landkreis die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zukommt (§ 15 LVG).

      2. Teil Die Gemeinden im StaatsaufbauD. Arten von Gemeinden › II. Sonderfall: Große Kreisstädte

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      § 3 Abs. 2 GemO schafft die Möglichkeit, dass sich kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern zu Großen Kreisstädten erklären lassen. Als solche bleiben sie nach wie vor kreisangehörig. Der Hauptunterschied zu den „normalen“ Gemeinden liegt in dem erweiterten Aufgabenbereich. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG sind auch die Großen Kreisstädte untere Verwaltungsbehörden, weshalb Große Kreisstädte auf ihrem Hoheitsgebiet einen Großteil der Aufgaben wahrnehmen, die sonst der Landkreis erbringt.

      Hinweis

      Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber, dass die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte betreffend die Pflichtaufgaben nach Weisung (§ 15 Abs. 2 LVG) durch § 19 LVG für die dort genannten Angelegenheiten eingeschränkt sind.

      2. Teil Die Gemeinden im StaatsaufbauD. Arten von Gemeinden › III. Stadtkreise

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      Gemäß § 3 Abs. 1 GemO können sich Gemeinden auf Antrag zu Stadtkreisen erklären lassen. Als Folge hiervon gehören sie keinem Landkreis (mehr) an und nehmen auf ihrem Gebiet sowohl die gemeindlichen Aufgaben wie auch die der Landkreise wahr, d.h. sie sind untere Verwaltungsbehörden und erbringen die entsprechenden Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung (§ 15 Abs. 2 LVG).

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      Inhaltsverzeichnis

       A. Verfassungsmäßige Grundlage

       B. Inhalt des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

      3. Teil Kommunale Selbstverwaltungsgarantie › A. Verfassungsmäßige Grundlage

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      Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ist die verfassungsmäßige Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung. Er räumt den Gemeinden gegenüber dem Staat das Recht ein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln und bestimmt damit das Verhältnis der Gemeinden zum Staat. Ausweislich Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG gilt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie auch für Gemeindeverbände, worunter primär die Landkreise zu subsumieren sind.

      Verletzung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

      Obwohl Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG kein Grundrecht ist, bietet sich für die Prüfung in der Klausur, ob die hieraus resultierenden Garantien verletzt wurden, der Aufbau einer Grundrechtsprüfung an, also gegliedert nach Schutzbereich, Eingriff und Schranken (wenngleich diese Begriffe im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 2 freilich dogmatisch angreifbar sind).

      I.Eröffnung des „Schutzbereichs“ von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

       1.institutionelle Rechtssubjektsgarantie

       2.objektive Rechtsinstitutionsgarantie

       a.Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

       b.Eigenverantwortlichkeit: Konkretisierung durch Gemeindehoheiten Rn. 24

      II.Eingriffe

      III.Schranken

       1.Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung

       Bestimmung des KernbereichsRn. 33

       2.Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung

       Bestimmung des RandbereichsRn. 34

      3. Teil Kommunale Selbstverwaltungsgarantie › B. Inhalt des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

      3. Teil Kommunale SelbstverwaltungsgarantieB. Inhalt des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG › I. Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

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      Wie sich bereits aus der systematischen Stellung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG innerhalb der Verfassung ergibt, beinhaltet diese Norm kein Grundrecht. Vielmehr enthält sie eine institutionelle Garantie, also eine Gewähr für den grundsätzlichen Bestand der „Einrichtung Gemeinde“ mit den sie prägenden Elementen.

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      Die institutionelle Garantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG hat drei Zielrichtungen: Geschützt ist zum einen, dass es Gemeinden als solche im Staatsaufbau geben muss (sog. institutionelle Rechtssubjektsgarantie, dazu näher Rn. 19).

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