Bettina Heiderhoff

Zwangsvollstreckungsrecht


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      Bei anderen Titeln als Urteilen ist wie immer zu prüfen, ob nicht die §§ 795a ff ZPO Sonderregeln enthalten (siehe § 795 ZPO): Richtet sich die Klage gegen den in einem Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruch, muss § 796 III ZPO beachtet werden. Danach ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

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      Bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden regelt § 797 V ZPO die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsabwehrklage. Zuständig ist also das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (§§ 23, 71 GVG).

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      Keine Besonderheiten gelten hingegen für Prozessvergleiche. Der Prozessvergleich ist zwar eine vollstreckbare Urkunde nach § 797 ZPO. Im Gegensatz zu den notariellen Urkunden existiert beim Prozessvergleich jedoch ein Prozessgericht erster Instanz. Deshalb spricht nichts dagegen, für die Klage nach § 767 ZPO auch dieses Gericht anzurufen. Im Ergebnis muss bei Prozessvergleichen § 797 V ZPO daher teleologisch reduziert werden. Die Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach § 767 I ZPO.

      § 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › II. Zulässigkeit › 4. Rechtsschutzbedürfnis

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      Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn die Zwangsvollstreckung droht und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung droht bereits, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt. Beendet ist die Zwangsvollstreckung erst, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt wurde.

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      Die bloße Freigabe des gepfändeten Gegenstands oder der Verzicht auf die Zwangsvollstreckung lässt das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht entfallen (anders bei § 771 ZPO, Rn. 542).

      Problematisch kann das Rechtsschutzbedürfnis sein, wenn sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus einem Prozessvergleich wehrt.

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      Beispiel 18 (Rechtsschutzbedürfnis bei Vergleich):

      A hat mit B einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Nun merkt er, dass B ihn getäuscht hat. Er will den Vergleich anfechten. B streitet die Täuschung ab und will aus dem Vergleich weiter vollstrecken.

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      Hinweis:

      In der Klausur kann man die Problematik des Rechtsschutzes gegen einen Vergleich insgesamt auch gut bereits bei der Statthaftigkeit abhandeln.

      § 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › III. Begründetheit

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      Für die Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage sind zwei Dinge wesentlich. Der Kläger (Schuldner) muss die behauptete Einwendung gegen den titulierten Anspruch wirklich haben und er darf mit dieser Einwendung nicht nach § 767 II oder III ZPO präkludiert sein. Bei der Präklusion muss man daran denken, dass diese (mit Abstand klausurrelevanteste) Voraussetzung nicht bei der Zulässigkeit eingeordnet werden darf. Der Wortlaut der Norm kann hier leicht irreführen.

      § 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › III. Begründetheit › 1. Einwendungen

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      Als Einwendung kann auch die Verwirkung der Vollstreckung geltend gemacht werden. An die Voraussetzungen sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.

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      Beispiel 19 (Verwirkung):

      Vermieter V hat einen Räumungstitel gegen Mieter M erwirkt. Trotz des Titels bleibt M in der Wohnung und zahlt weiterhin die Miete. V vollstreckt gegen M nicht. Erst nach zwei Jahren beginnt V mit der Vollstreckung. M meint, die Vollstreckung aus dem Titel sei wegen Zeitablaufs und im Hinblick auf § 721 V ZPO nicht mehr möglich. Hätte eine Klage des M Erfolg?

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