Formularmäßige Sicherungszweckbestimmungen bei Grundschulden, ZfIR 1999, 2; Christoph Weber, Sicherheitenfreigabe und Regressbehinderung, WM 2001, 1229; Wehrens, Überlegungen zu einer Eurohypothek, WM 1992, 557; Weimar, Das Verhältnis mehrerer Sicherungsgeber bei Befriedigung des Gläubigers, WM 1968, 294; Weintraut, Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen, 1994; Weiss, § 899a BGB – Gutgläubiger Erwerb ohne Kondiktionsschutz?, JuS 2016, 494; Weitnauer, Die bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, NJW 1974, 1729; Wellenhofer, Das Recht der Sicherungsgrundschuld nach dem Risikobegrenzungsgesetz, JZ 2009, 1077; dies., Vollstreckungsunterwerfungsklauseln in der Kreditpraxis, in: Festschr. Hopt 2010, S. 2679; dies., Grundstücksgeschäfte mit der BGB-Gesellschaft, JuS 2010, 1048; Weller, Die Sicherungsgrundschuld, JuS 2009, 967; Wenner, Gleitender und fester Rang der Grundpfandrechte im deutschen, schweizerischen und österreichischen Recht, 1990; Wenzel, Sicherungszweckerklärung bei Drittgrundschulden nach der neuen Bürgschaftsrechtsprechung, ZfIR 1997, 13; H.P. Westermann, Verdeckte Nachverpfändung von Grundstücken, NJW 1970, 1023; ders., Das Schicksal von Gesellschaftersicherheiten nach Veränderungen im Mitgliederkreis der Gesellschaft, in: Festschr. Rowedder, 1994, S. 529; Wieling, Die Grundbucheintragung, AcP 209 (2009), 577; Wieser, Zur Pfändung von Gartenzwergen, NJW 1990, 1971; Wilhelm, Sicherungsgrundschuld und Einreden gegen den Dritterwerber, JZ 1980, 625; ders., Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers im Hypotheken- und Grundschuldverband, NJW 1987, 1785; ders., Abtretungsanspruch oder gesetzlicher Forderungsübergang bei Zahlung des nicht mit dem Schuldner identischen Eigentümers aufgrund der Sicherungsgrundschuld, ZBB 1989, 184; ders., Die maßgebliche Einrede bei der Anwendung des § 1157 BGB auf die Sicherungsgrundschuld, NJW 1983, 2917; ders., Die Entwicklung des Zivilrechts aus seinen Grundsätzen am Beispiel des Anspruchs auf Rückgewähr der nicht valutierten Sicherungsgrundschuld in Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung, JZ 1998, 18; ders., Die Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld durch AGB?, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof 2000, S. 897; Wirth, Konsequenzen des Wegfalls des § 102 VVG a.F. für den grundpfandrechtlich besicherten Kredit, WM 2009, 1731; Woitkewitsch, Umwandlung eines Grundstücksbestandteils in einen Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB?, ZMR 2004, 649; Wörbelauer, Die verhinderte Eigentümergrundschuld, NJW 1958, 1705; A. Wolff, Noch einmal: Gutgläubiger Erwerb bei einer mehrstufig gesicherten Forderung, JuS 1990, 994; Wolfsteiner, Neue Verjährungsfristen: Sofortmaßnahmen bei Grundpfandrechten, DNotZ 2001, 902; ders., Zur Verjährung des Rückgewährsanspruch und zum Rechtscharakter des § 1169 BGB, DNotZ 2003, 321; Wolfsteiner/Stöcker, Nicht-akzessorisches Grundpfand für Mitteleuropa, DNotZ 1999, 451; Zeiss, Der rechtliche Grund (§ 812 BGB) für Schuldanerkenntnisse und Sicherheitsleistungen, AcP 164 (1964), 50; Zelzsche, Die Drittwirkung des Sicherungsvertrags beim Immobilienkredithandel, AcP 209 (2009), 543; Zimmer, Grundpfandrechtsbestellung, Schuldanerkenntnis und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der neueren Rechtsprechung des BGH, MDR 2006, 306.
Fälle:
1. B ist Inhaber einer Hypothek am Grundstück von E, der darauf ein Speditionsunternehmen betreibt. E erwirbt einen LKW unter Eigentumsvorbehalt. B schreitet zur Verwertung des Grundstücks. Kann B den LKW in Beschlag nehmen?
(Lösung: Rn. 142 ff., 470 f.).
2a. B ist Inhaber einer Grundschuld am Grundstück von E, die für ein Darlehen bestellt wurde. Beide hatten vereinbart, dass Zahlungen von E als Leistung auf das Darlehen gelten sollen. E überweist den Darlehensbetrag mit dem Vermerk: Grundschuldablösung. E verlangt von B Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass ihm die Grundschuld als Eigentümergrundschuld zustehe. Mit Recht?
2b. Im vorangegangenen Fall hatte B die Forderung an Z abgetreten. Z verlangt von E Zahlung. Dieser verweist auf seinen Grundbuchberichtigungsanspruch gegen B. Mit Recht?
(Lösung: Rn. 266)
3. E ließ für S eine Hypothek zugunsten von G bestellen. E befriedigt G bei Fälligkeit der Forderung. S hatte neben der Hypothek auch einen Bürgen gestellt. E verlangt von diesem Tilgung der Forderung an sich selbst. Mit Recht?
(Lösung: Rn. 260)
4. B ist Inhaber einer Hypothek am Grundstück von E. B überträgt die Hypothek an A, dieser an Z. Später ficht B die Übertragung an A wirksam an. Z verlangt von E Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus der Hypothek. B verlangt von E Erfüllung der Forderung. Wie ist die Rechtslage?
5. B ist Inhaber einer Hypothek am Grundstück von E. Beide hatten Stundung vereinbart. Trotzdem kündigt B die Verwertung des Grundstücks an. Daraufhin tilgt nunmehr N, der Nießbraucher an dem Grundstück ist, die Forderung. Er betreibt selbst die Verwertung des Grundstücks. E wendet die Stundung ein. Mit Recht?
(Lösung: Rn. 286, 495)
a) Publizität
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Das Anliegen des Gesetzes, die Rechtsverhältnisse an Sachen kundbar zu machen, es also dem interessierten Betrachter zu ermöglichen, die Rechtsverhältnisse zu erkennen, wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz verwirklicht; darauf gründet sich die Vermutung aus § 1006 Abs. 1, darauf beruht der Erwerb vom Nichtberechtigten gem. § 932. Einen anderen Weg geht das Gesetz bei unbeweglichen Sachen, den Grundstücken, gleichermaßen bei Wohnungseigentum (§ 7 WEG). Publizitätsmittel ist hier ein öffentliches Register, das Grundbuch. Der Besitz an einem Grundstück sagt also nichts über die dingliche Rechtslage aus, insbesondere nichts über die Eigentumsverhältnisse (der Besitzer kann Pächter oder Mieter sein) und ebenso wenig über die Frage, ob der Eigentümer sein Grundstück verpfändet hat. Über den Bestand eines dinglichen Verwertungsrechts an einem Grundstück – also eines Grundpfandrechts – gibt vielmehr das Grundbuch Auskunft. Die Eintragung in das Grundbuch ist konstitutiv für die Entstehung des Grundpfandrechts. Ebenso wenig wie ein Grundstück selbst im Rechtssinne ohne Grundbuch bestehen kann, ist es möglich, dass ein Grundpfandrecht ohne Grundbucheintragung existiert. Während der unmittelbare Besitz im Allgemeinen (vgl. aber §§ 854 Abs. 2, 857 BGB) ein natürlicher, physisch fassbarer Umstand ist, der die Beziehung der Sache zu einer Person darstellt, ist das Grundbuch und die das dingliche Recht konstituierende Eintragung die Umsetzung eines gedanklichen, künstlichen Umstands, mit dem rechtliche Kategorien gesetzt werden. Dieser Einsatz ist frei von Schranken, die die Natürlichkeit eines Umstandes wie z.B. des Besitzes setzen mag, wenn er rechtlich vereinnahmt wird, und der Einsatz kann gänzlich funktional gestaltet werden. So kann der Bestand des Grundpfandrechts je nach Typ neben der Eintragung von der Brieferteilung abhängig gemacht werden, diese ausgeschlossen oder vorgeschrieben werden (Sicherungshypothek oder Inhabergrundschuld, s. nachf. Rn. 167 ff.).
b) Rangordnung
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Das Mobiliarpfandrecht erlischt gem. § 1256, wenn es mit dem Eigentum zusammenfällt (Konsolidation, unten Rn. 614). Bei den Grundpfandrechten ist das anders. Das