Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


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[1]

      Das gilt selbst dann, wenn das Grundstück ohne Rechtsgrund erworben und danach mit Grundpfandrechten belastet wurde und der vormalige Eigentümer nunmehr kondiziert: Der Bereicherungsschuldner braucht die Grundpfandrechte nicht zu beseitigen, sondern schuldet nur Wertersatz gem. § 818 Abs. 3 BGB, BGHZ 112, 376, dagegen Gursky, JZ 1992, 95 und Anm. Reuter, JZ 1992, 872; s. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1443. Zur Bemessung des Werts von Grundpfandrechten bei der Schadensfeststellung, z.B. wegen positiver Vertragsverletzung, BGH NJW 1999, 430.

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      Das Gesetz bietet einige Arten von Grundpfandrechten an (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), die einschneidende dogmatische Unterschiede aufweisen, die aber für die Kreditsicherungspraxis weitgehend gleichwertig und im Wesentlichen austauschbar sind. Nach kurzer Vorstellung der Arten werden zunächst die gemeinsamen Grundsätze und die für alle Arten von Grundpfandrechten geltenden Rechtsregeln dargestellt, um danach die jeweils nur für eine Art anwendbaren Rechtsregeln aufzuzeigen.

2. Arten der Grundpfandrechte

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      Die rechtsgeschäftliche Rückübertragung aufgrund Sicherungsvertrags oder Bereicherungsrechts führt also zur Zuordnung der Grundschuld, die dem Sicherungszweck entspricht und leistet, was sich für die Hypothek kraft Akzessorietät von selbst ergibt. Entsprechendes gilt für die Sicherungstreuhand (unten Rn. 1270).

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      Eine unmittelbare Verknüpfung von Forderung und Grundschuld kann aber dadurch hergestellt werden, dass beide in Bedingungszusammenhang i.S.v. § 162 BGB gebracht werden, wie ja auch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, namentlich bei der Sicherungstreuhand (unten Rn. 1255), in dieser Weise miteinander verknüpft werden können.

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      Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Hypothek durch §§ 1113 bis 1190 ausführlich und erklärt diese Vorschriften gem. § 1192 Abs. 1 für anwendbar auf die Grundschuld, „soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt“. Die auf der Akzessorietät beruhenden Hypothekenvorschriften sind auf die Grundschuld also nicht anwendbar.

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      Unanwendbar sind danach §§ 1115 Abs. 1, Hs. 2, 1137 bis 1139, 1153, 1161, 1163 Abs. 1, 1164 bis 1166, 1173 Abs. 1 Satz 2 zur Konfusion, 1174, 1177, 1180, 1184 bis 1187, 1190; zu § 1156 nachf. Rn. 356. Andere Vorschriften, die sich mit der Forderung befassen, gelten für die Grundschuld selbst: Der Eigentümer darf die Grundschuld ebenso wie die Forderung im Falle der Hypothek gem. § 1142 Abs. 1 ablösen, sie geht auf ihn kraft Gesetzes gem. § 1143 über, zur Übertragung der Briefgrundschuld bedarf es gemäß § 1154 Abs. 1 unter anderem der schriftlichen Abtretungserklärung ebenso wie bei der Forderung. Eine schematische Übertragung der Hypothekenregelungen auf die Grundschuld verbietet sich, vielmehr ist nach Funktion der Regelung und Wesen der Grundschuld zu fragen.

      Anmerkungen

       [1]

      Motive III, S. 604–612, bei Mugdan S. 337–341; Buchholz, AcP 203 (2003), 786 (789 ff.).

       [2]

      BGH MDR 1959, 571; WM 1966, 653.

       [3]

      BGH NJW 2011, 1500 Tz 12; Buchholz, AcP 203 (2003), 786 (812); B. Schröder, Regress und Rückabwicklung, S. 89, 93.

       [4]

      Siehe die Darstellung bei Medicus, JuS 1971, 497 (503 zu V. 1.).

       [5]

      So offenbar gemeint in BGH NJW 1985, 800 zu II.1. (condictio ob causam finitam), zur