Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


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zur Schaffung eines einheitlichen Grundpfandrechts in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten werden angestellt, welches die bestehenden nationalen Modelle nicht ablösen, sondern als zusätzlicher Typus für den grenzüberschreitenden Verkehr in die nationalen Sachenrechte aufgenommen werden und nicht akzessorisch sein soll[5]. Insoweit ist die Bezeichnung „Eurohypothek“ nicht ganz präzise. Die dogmatischen Schwierigkeiten eines nicht-akzessorischen Grundpfandrechts liegen in den unterschiedlichen Prinzipien, die Obligation und dinglichen Vollzug verknüpfen. Während in Deutschland das Abstraktions- und Trennungsprinzip waltet (oben Rn. 40), kennen beispielsweise das italienische und das schweizerische Recht das Kausalprinzip, wonach die dingliche Rechtsänderung, z.B. die Entstehung des Grundpfandrechts, nur eintritt, wenn eine wirksame Verpflichtung begründet wurde. Die unwirksame Obligation bewirkt also nicht lediglich eine Kondiktionslage, sondern es entsteht von vornherein kein Grundpfandrecht. Nach dem Konsensprinzip etwa des französischen Rechts wird mit der Obligation auch die Rechtsentstehung vereinbart, sodass, auf die Begrifflichkeit des deutschen Rechts übertragen, ein einziges Rechtsgeschäft sowohl und zugleich den Sicherungsvertrag und die dingliche Einigung nach § 873 BGB enthält. Eine Lösung könnte darin liegen, Regelungsinhalte des Sicherungsvertrags in ein Gesetz (eine EU-Verordnung nach Art. 288 AEUV) zu übernehmen, das in allen Mitgliedstaaten gilt[6].

      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, S. 396, Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 13a ff., 65 ff.

       [2]

      ABlEG 1989 L 386, S. 1, außerdem Vorschlag für eine Hypothekarrichtlinie, ABlEG 1985 C 42, S. 4; Eilmannsberger, EuZW 1991, 691.

       [3]

      V. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 149, stellt freilich die Vereinbarkeit mit den EU-Grundfreiheiten in Frage, dagegen Wachter, WM 1999, 49 (54).

       [4]

      V. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 94 ff.; Staudinger/Stoll, Internationales Sachenrecht, Rn. 177; von Hoffmann/Thorn, IPR, § 12 Rn. 10; Staudinger, DB 1999, 1589 (1593).

       [5]

      Köndgen/Stöcker, ZBB 2005, 112; P. Meyer, EuZW 2004, 389; Wehrens, WM 1992, 557; Stöcker, Eurohypothek, S. 211; ders., WM 2006, 1941; Bericht in ZEuP 1995, 676; begrüßend Stürner, JZ 1996, 741 (746); Wolfsteiner/Stökker, DNotZ 1999, 451; Diskussionspapier in ZBB 1998, 264; krit. Habersack, JZ 1997, 857 (862): Akzessorietät als gemeineuropäisches Prinzip; für Akzessorietät auch Wachter, WM 1999, 49 (60 f); im Übrigen Weißbuch der Europäischen Kommission zur Integration der europäischen Hypothekarkreditmärkte (COM [2007] 807).

       [6]

      Kiesgen, Ein Binnenmarkt für den Hypothekarkredit, S. 223 ff.

      126

      127

      128

      

      Der Grundsatz der Priorität bedeutet, dass das früher bestellte Grundpfandrecht befriedigt wird, ehe das später bestellte bedient wird; er bestimmt den Rang des Grundpfandrechts, der wiederum durch das Grundbuch gewahrt wird (vorst. Rn. 109).

      129

      Das Grundpfandrecht kann an Grundstücken bestellt werden, die dem Schuldner gehören, aber auch ein Dritter kann für den Schuldner einspringen und seine Sache zum Zwecke der Haftung zur Verfügung stellen. Schuldner und Eigentümer brauchen also nicht identisch zu sein (Interzession, oben Rn. 20). Die Grundpfandrechtsbestellung für eine Drittschuld führt vor allem aus dem Grunde zu besonderen Rechtslagen, als das Grundpfandrecht nicht erlischt, wenn die Forderung getilgt wird, sondern zum Eigentümergrundpfandrecht wird (vorst. Rn. 119) oder bei Leistung durch den Schuldner auf diesen übergehen kann (§ 1164 Abs. 1, nachf. Rn. 375).

      Anmerkungen

       [1]

      Gem. § 762 Abs. 2 keine Verpfändung für Naturalobligationen: RG Warn. 1915, Nr. 177.

       [2]

      Nach Medicus, JuS 1971, 497 (501) stellt auch die Verwandlung in eine Eigentümergrundschuld eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes dar; a.A. Büdenbender, JuS 1996, 665 (670).

       [3]

      Keine Generalhypothek: Kohler, KTS 1988, 241; anders das englische Recht: Belastung des Vermögens als solchem durch floating charge, Schulz-Trieglaff, Grundschuld, S. 33 ff.

B. Gegenstand der Haftung