Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


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      Belastet mit dem dinglichen Verwertungsrecht, das dem Gläubiger zugewiesen ist (oben Rn. 98), ist nicht nur das Grundstück selbst als rechtliche Einheit, vielmehr ist Gegenstand der Grundpfandhaftung das Grundstück als wirtschaftliche Einheit. Über das im Grundbuch eingetragene Grundstück (auch: Wohnungseigentum) und seine wesentlichen Bestandteile hinaus (§§ 93, 94 BGB) erstreckt sich das Verwertungsrecht auf

nicht wesentliche Bestandteile (§ 1120 BGB),
Erzeugnisse (§§ 99 Abs. 1, 1120),
Zubehör (§§ 97, 1120),
Miet- und Pachtzinsforderungen als mittelbare Rechtsfrüchte (§§ 99 Abs. 3, 1123 ff.),
wiederkehrende Leistungen (§ 1126),
Versicherungsforderungen als Surrogate für Gegenstände, die der Haftung unterlegen hatten (§§ 1127 bis 1130), und schließlich
zugeschriebene Grundstücke (§§ 890 Abs. 2, 1131).

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      In §§ 1121 Abs. 1, 2, 1122 Abs. 1, 2, 1123 Abs. 2, 1124 Abs. 1, 2 und 1126 werden Rechtsfolgen von der Beschlagnahme abhängig gemacht. Die Beschlagnahme bezeichnet den Rechtsakt, durch den der Gläubiger – nach Maßgabe von §§ 864 ff. ZPO und §§ 20, 148 ZVG, s. § 1147 BGB – in den Stand gesetzt wird, auf das Grundstück und die in §§ 1120 bis 1131 bezeichneten Vermögensgegenstände zuzugreifen. Die Beschlagnahme ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung am Beginn des Verwertungsverfahrens und setzt Pfandreife, also Fälligkeit der gesicherten Forderung resp. der Grundschuld selbst (vorst. Rn. 118) voraus (im Einzelnen nachf. Rn. 452 ff., 469 ff.). Die Beschlagnahme wirkt sich auf den Haftungsverbund aus (nachf. Rn. 139, 146, 147, 150). Bewegliche Sachen, die zum Haftungsverbund des Grundpfandrechts gehören, sind nach Maßgabe von § 865 ZPO der Mobilarzwangsvollstreckung entzogen (nachf. Rn. 467).

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      In erster Linie haftet das Grundstück mit seinen wesentlichen Bestandteilen (§ 93 BGB), namentlich Gebäuden (§ 94), in seinem katastermäßigen Zustand (vorst. Rn. 127), den es bei Bestellung des Grundpfandrechts hatte.

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      Anmerkungen

       [1]

      Alltäglich bei der Begründung von Wohnungseigentum, BGH ZIP 1992, 317 zu II. 1.

       [2]

      BGH WM 2014, 796.

       [3]

      BGH NJW 2006, 1000 Rn. 13 ff.; NJW 1978, 320 für Dienstbarkeiten; AnwKomm (NK-)/Zimmer, § 1131 Rn. 1.

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      Bestandteile, die nicht wesentlich sind (§ 93), können zwar Gegenstand eigener Rechte sein, teilen ansonsten aber das Schicksal der Hauptsache und stehen regelmäßig auch im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache. Weil das so ist, erstreckt sich die Grundpfandhaftung auch auf sie. Stand der nicht wesentliche Bestandteil aber schon bei Grundpfandbestellung ausnahmsweise im Eigentum eines anderen, erstreckt sich die Grundpfandhaftung darauf nicht, z.B. im Falle eines Eigentumsvorbehalts am Bestandteil (dazu aber nachf. Rn. 138). Wird der nicht wesentliche Bestandteil vom Grundstück getrennt und veräußert, endet die Haftung, wie § 1121 Abs. 1 bestimmt.

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      Die Enthaftung tritt weiter dann ein, wenn nach der Trennung nicht derivativer Erwerb eines anderen, sondern originärer gem. §§ 954 bis 957 stattfindet, z.B. aufgrund Nießbrauchs. Gleiches gilt, wenn der getrennte Bestandteil durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (§§ 946 bis 950) zu einer neuen Sache wird. Gem. §§ 949, 950 Abs. 2 erlöschen Rechte Dritter, auch die des Grundpfandgläubigers.

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