Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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19 ff.), unterliegen ausschließlich den Annahmeverboten in § 44a Abs. 2 S. 1 bis 3 AbgG.[54] Beispiele sind Einladungen zu Urlaubsreisen, die Überlassung eines Sportwagens oder einer Ferienwohnung, Einkünfte aus Nebentätigkeiten oder sonstige Geldbeträge, über die der Mandatsträger nach dem Willen des Zuwendenden nach Belieben verfügen können soll. Parteispenden unterliegen ausschließlich dem PartG. Der Abgeordnete, der sie für seine Partei entgegennimmt, trifft lediglich die – freilich strafbewehrte – Pflicht, sie unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsgemäß bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten (§ 25 Abs. 1 S. 3, § 31d Abs. 1 Nr. 3 PartG, Nr. 10 Abs. 2 AB). Die Abgrenzung zwischen Partei- und Abgeordnetenspende richtet sich nach dem Willen des Zuwendenden. Wünscht dieser eine steuerabzugsfähige Spendenquittung, deutet dies in der Regel auf eine Parteispende hin, da nur diese steuerlich privilegiert ist.[55] Weder Spende noch Zuwendung zur freien Verwendung sind die in § 4 Abs. 6 VR geregelten Gastgeschenke mit Bezug zum Mandat (Rn. 22).

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