19 ff.), unterliegen ausschließlich den Annahmeverboten in § 44a Abs. 2 S. 1 bis 3 AbgG.[54] Beispiele sind Einladungen zu Urlaubsreisen, die Überlassung eines Sportwagens oder einer Ferienwohnung, Einkünfte aus Nebentätigkeiten oder sonstige Geldbeträge, über die der Mandatsträger nach dem Willen des Zuwendenden nach Belieben verfügen können soll. Parteispenden unterliegen ausschließlich dem PartG. Der Abgeordnete, der sie für seine Partei entgegennimmt, trifft lediglich die – freilich strafbewehrte – Pflicht, sie unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsgemäß bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten (§ 25 Abs. 1 S. 3, § 31d Abs. 1 Nr. 3 PartG, Nr. 10 Abs. 2 AB). Die Abgrenzung zwischen Partei- und Abgeordnetenspende richtet sich nach dem Willen des Zuwendenden. Wünscht dieser eine steuerabzugsfähige Spendenquittung, deutet dies in der Regel auf eine Parteispende hin, da nur diese steuerlich privilegiert ist.[55] Weder Spende noch Zuwendung zur freien Verwendung sind die in § 4 Abs. 6 VR geregelten Gastgeschenke mit Bezug zum Mandat (Rn. 22).
b) Abgeordnetenspenden (§ 4 Abs. 1 bis 5 VR)
16
Nach § 4 Abs. 1 VR müssen Abgeordnete über Spenden, die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden (Rn. 15), gesondert Rechnung führen. Gem. § 4 Abs. 2 VR sind Spenden, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 EUR übersteigt, dem Bundestagspräsidenten unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe anzuzeigen.[56] Übersteigt der Kalenderjahreswert, der von einem Spender empfangenen Spenden, 10 000 EUR veröffentlicht der Präsident Höhe und Herkunft der Spende gem. § 4 Abs. 3 VR auf der Homepage des Bundestages. § 4 Abs. 4 VR enthält schließlich die in § 44b Nr. 3 AbgG vorgeschriebene Regelung über Annahmeverbote, indem er (mit einer in § 4 Abs. 5 VR geregelten Ausnahme) die für Spenden an politische Parteien (Rn. 15) geltenden Annahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG für entsprechend anwendbar erklärt.
17
Die in § 25 Abs. 2 PartG enthaltenen acht Spendenannahmeverbote verfolgen unterschiedliche Ziele.[57] § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG verbietet die Annahme von Spenden, die „erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden“. Ähnlich wie § 44a Abs. 2 S. 2 AbgG[58] will die Vorschrift Korruption im klassischen Sinne verhindern. Gegen die Umgehung der gesetzlichen Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung[59] richtet sich hingegen das in § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG geregelte Verbot der Annahme von Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen kommunaler Vertretungen (die zumindest auch aus öffentlichen Mitteln finanziert werden). Demselben Zweck dient das Annahmeverbot in Bezug auf Spenden von (steuerlich privilegierten) politischen Stiftungen, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG) sowie das Verbot der Annahme von Spenden von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand zu mehr als 25 Prozent direkt beteiligt ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 PartG). Um politische Einflussnahme aus dem Ausland einzuschränken, dürfen gem. § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG Spenden aus dem Ausland, die 1 000 EUR übersteigen, nur in bestimmten Fällen angenommen werden, z.B. wenn sie von einem EU-Ausländer stammen. Einem Annahmeverbot unterliegen außerdem (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG) anonyme oder erkennbar von einem anonym bleibenden Dritten weitergeleitete Spenden von mehr als 500 EUR, ferner (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 PartG) Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an den Abgeordneten weiterzuleiten. Hier geht es darum, eine Verschleierung der Herkunft von Spenden und somit eine Umgehung der insoweit bestehenden Rechenschaftspflichten[60] zu verhindern. Schließlich dürfen gem. § 25 Abs. 2 Nr. 8 PartG keine Spenden angenommen werden, die von einem Dritten gegen ein vom Abgeordneten zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 % des Wertes der eingeworbenen Spenden übersteigt. Das in § 25 Abs. 1 S. 2 PartG geregelte Verbot von Barspenden über 1 000 EUR wird von der Verweisung des § 4 Abs. 4 VR, der nur § 25 Abs. 2 und 4 nennt, hingegen nicht erfasst, gilt also nicht für Abgeordnetenspenden.
18
Eine dem Wortlaut nach umfassende Freistellung von den Spendenannahmeverboten des § 25 Abs. 2 PartG bewirkt § 4 Abs. 5 VR. Diese Regelung will es Abgeordneten ermöglichen, sich von Parlamentsfraktionen, politischen Stiftungen und ausländischen Institutionen, von denen gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 PartG i.V.m. § 4 Abs. 4 VR an sich keine oder nur eingeschränkt Spenden angenommen werden dürfen (Rn. 17), gleichwohl Reise- und Aufenthaltskosten zum Zwecke der Teilnahme an von diesen ausgerichteten Kongressen, Tagungen, Podiumsdiskussionen und ähnlichen Veranstaltungen bezahlen zu lassen.[61] Dies wird erreicht, indem § 4 Abs. 5 VR anordnet: Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Deutschen Bundestages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Deutschen Bundestages „gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift“. Da diese Nichtspendenfiktion aber nicht nur die „störenden“ Annahmeverbote in § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 PartG erfasst, sondern alle Annahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG, insbesondere auch das in § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG, schießt sie über das gesetzte Ziel hinaus. Dem ist entweder durch eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 5 VR Rechnung zu tragen, so dass zumindest § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG anwendbar bleibt, oder durch die Anwendung des § 44a Abs. 2 S. 2 AbgG. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre es jedenfalls nicht hinnehmbar, die von der Vorschrift erfassten geldwerten Zuwendungen auch dann als annahmefähig zu betrachten, wenn mit ihnen die Mandatsausübung gezielt beeinflusst werden soll. Das freie Mandats in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verlangt gesetzliche Vorkehrungen gegen Leistungen, die in der Erwartung einer politischen Gegenleistung gewährt werden, unabhängig davon, ob diese als Bezüge für eine (vermeintliche) Nebentätigkeit oder als Zuwendung zur Unterstützung der politischen Tätigkeit getarnt werden.[62]
c) Zuwendungen zur privaten oder freien Verfügung (§ 44a Abs. 2 S. 1 bis 3 AbgG)
19
Das in § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG statuierte Verbot der Annahme von Leistungen, die „ohne angemessene Gegenleistung“ des Abgeordneten gewährt werden, richtet sich in erster Linie gegen unangemessen hohe Vergütungen für Nebentätigkeiten, erfasst aber grundsätzlich auch sonstige gegenleistungsfreie Leistungen, z.B. Geschenke.[63] Für die Frage, ob die Gegenleistung des Abgeordneten unangemessen niedrig ist, soll die Verkehrsüblichkeit maßgebend sein, hilfsweise, ob Leistung und Gegenleistung „offensichtlich außer Verhältnis“[64] stehen. Der Nachweis, dass die ohne (angemessene) Gegenleistung gewährte Leistung den Abgeordneten bei der Mandatsausübung beeinflussen soll, ist nicht erforderlich. Die Beeinflussungsabsicht wird bei einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung vielmehr vermutet; sie steht gewissermaßen unausgesprochen im Raum. Allerdings kann diese Vermutung, widerlegt werden, wenn sich für die fehlende (angemessene) Gegenleistung des Abgeordneten eine überzeugende, außerhalb des Mandats liegende Erklärung findet, wie z.B. bei der Auszahlung einer Betriebsrente oder der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschutz. Sinn und Zweck der Regelung gebieten dann eine einschränkende Auslegung des Annahmeverbots. So können Abgeordnete selbstverständlich Geschenke von Verwandten und Freunden annehmen oder an jedermann offenstehenden Rabattaktionen teilnehmen. Beispiele für gegen § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG verstoßende Einkünfte sind hoch dotierte „Beraterverträge“, bei denen