Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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zu vollen Bezügen bei gleichzeitiger Freistellung von ihren Dienstpflichten.[65] Politische Spenden, die ja gerade gegenleistungsfrei gewährt werden sollen (Rn. 17), müssen sich nicht an § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG messen lassen; dies stellt § 44a Abs. 2 S. 4 AbgG klar (Rn. 14).

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      § 44a Abs. 2 S. 1 AbgG, dem zufolge ein Mitglied des Bundestages „[f]ür die Ausübung des Mandats [. . .] keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen [darf]“, verbietet Zusatzdiäten, Honorare oder Belohnungen für Tätigkeiten, die zur Ausübung des Mandats gehören, ebenso wie materielle Vorteile, die auf den Erhalt oder die Herstellung des Wohlwollen des Abgeordneten bei der künftigen Wahrnehmung seines Mandats abzielen („Klimapflege“). Für einen Vortrag, den er in seiner Funktion als Abgeordneter hält, darf ein Mandatsträger also kein Honorar annehmen. Den Gepflogenheiten der Höflichkeit geschuldete Dankbarkeitsgesten oder sonstige sozialadäquate Zuwendungen sind selbstverständlich unproblematisch. Nicht von § 44a Abs. 2 S. 1 AbgG verboten, weil „gesetzlich vorgesehen“, sind ferner Zulagen, die Fraktionen besonderen Funktionsträgern (Fraktionsvorsitzenden, Parlamentarischen Geschäftsführern etc.) gewähren (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AbgG). Gleiches gilt mit Blick auf § 44a Abs. 2 S. 4 AbgG für Spenden, sofern kein Verstoß gegen die speziellen Spendenannahmeverbote in § 25 Abs. 2 PartG i.V.m. § 4 Abs. 4 VR vorliegt (Rn. 14 f., 16 ff.).

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D. Der Straftatbestand des § 108e StGB

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      Die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 108e Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass ein Mandatsträger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft „einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse“. Wer spiegelbildlich einem Mandatsträger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, einen solchen Vorteil in entsprechender Weise „anbietet, verspricht oder gewährt“, erfüllt den Straftatbestand in seiner aktiven Variante, der Bestechung (§ 108e Abs. 2 StGB).

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II. Ungerechtfertigter Vorteil für sich oder einen Dritten

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      § 108e StGB setzt allerdings nicht nur einen „Vorteil“, sondern einen „ungerechtfertigten Vorteil“ voraus. Durch dieses in § 108e Abs. 4 StGB präzisierte Erfordernis werden viele der genannten Vorteile sogleich wieder aus dem Straftatbestand ausgeklammert. Das betrifft insbesondere Vorteile, deren Annahme im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgebenden Vorschriften steht (§ 108e Abs. 4 S. 1 StGB), nach den einschlägigen Spezialregelungen zulässige politische Spenden (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB) sowie politische Mandate und Funktionen (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB). Die Rechtfertigungstatbestände verfolgen unterschiedliche Zwecke. Bei § 108e Abs. 2 Nr. 1 StGB geht es in der Tat darum, die Kriminalisierung (ansonsten tatbestandsmäßiger) politischer Absprachen und Tauschgeschäfte zu vermeiden, die häufig politische Mandate und Funktionen zum Gegenstand haben, ohne die sich parlamentarische Mehrheiten aber nur schwer organisieren lassen (Rn. 35). § 108e Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 2 StGB bezwecken