Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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ist jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (§ 108e Abs. 3 Nr. 5 StGB) zugleich entweder Mitglied des Bundestages (§ 108e Abs. 1 StGB) oder Mitglied des Parlaments eines anderen Mitgliedstaates und damit eines ausländischen Gesetzgebungsorgans (§ 108e Abs. 3 Nr. 6 StGB).

       [18]

      Verhaltensregeln im materiellen Sinne, vgl. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 1.

       [19]

      Sie sind in Anlage 1 der GO BT geregelt und gem. § 18 GO BT „Bestandteil dieser Geschäftsordnung“.

       [20]

      S. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 77 ff., Rn. 142 ff.

       [21]

      Www.europarl.europa.eu/pdf/meps/201305_Code_of_conduct_DE.pdf, letzter Abruf 20.6.2020.

       [22]

      Www.europarl.europa.eu/pdf/meps/926701_1_DE_IM_DEF.pdf, letzter Abruf 20.6.2020.

       [23]

      S. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 61 ff.

       [24]

      Code of Conduct for members of the Parliamentary Assembly (https://assembly.coe.int/LifeRay/APCE/pdf/Procedure/CodeOfConduct-EN.pdf, letzter Abruf: 23.6.2020).

       [25]

      GRECO hat sich in seiner seit 2012 laufenden 4. Evaluationsrunde mit Korruptionsprävention bei Abgeordneten nationaler Parlamente befasst. In den auf der Homepage (www.coe.int/en/web/greco/evaluations/round-4, letzter Abruf: 23.6.2020) befindlichen Monitoring-Berichten zu den einzelnen Staaten sind die einschlägigen Regelungen dargestellt, im Evaluationsbericht die vom GRECO-Expertenteam vorgefundenen, in den Compliance-Berichten die aufgrund von GRECO-Empfehlungen geänderten.

       [26]

      In einigen Kommunalverfassungen gibt es Mitteilungspflichten in Bezug auf Beruf, sonstige vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf; § 32 Abs. 4 GemO SH), die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (§ 43 Abs. 3 GemO NRW) oder Mitgliedschaften und entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Verbänden (§ 26a HGemO). In einigen werden kommunale Mandatsträger, die ihre Gemeinde in Organen von Unternehmen vertreten, den insoweit für Bürgermeister geltenden Ablieferungspflichten in Bezug auf die entsprechende Vergütung unterworfen (§ 32 Abs. 5 GemO BW; § 35 Abs. 6 SächsGemO).

       [27]

      Vgl. (bezogen auf alle staatlichen Funktionsträger) Rossi/Pop/Berger S. 9 ff.

       [28]

      Vgl. § 44a Abs. 1 S. 1 AbgG; dazu Austermann/Schmahl/Raue § 44a Rn. 97, 101 f.

       [29]

      Vgl. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 1, 4 ff.

       [30]

      Wohl aber eine in diese Richtung gehende (bisher nicht umgesetzte) GRECO-Empfehlung (vgl. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 59).

       [31]

      Nämlich dann, wenn dem MdB mehr als 25 % der Stimmrechte zustehen, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 6, § 3 S. 1 VR, Nr. 7 AB. Die aus der Beteiligung generierten Kapitaleinkünfte sind nicht offenlegungspflichtig (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 VR, der § 1 Abs. 2 Nr. 6 VR nicht erwähnt). Zum Ganzen Austermann/Schmahl/Raue § 44b Rn. 30 ff.

       [32]

      § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 S. 1 VR. Dazu Austermann/Schmahl/Raue § 44b Rn. 28 f.

       [33]

      Anzuzeigen und zu veröffentlichen ist die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, nur anzuzeigen sind Gremientätigkeiten in Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Institutionen (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 S. 1 VR; ausf. Austermann/Schmahl/Raue § 44b Rn. 11 f.).

       [34]

      Vgl. § 44a Abs. 2 AbgG, § 4 VR, die durchgängig von „Zuwendungen oder andere[n] Vermögensvorteilen“ oder „Geld oder [. . .] geldwerten Zuwendungen“ sprechen; dazu Austermann/Schmahl/Raue § 44a Rn. 16.

       [35]

      Auch insoweit gibt es aber eine GRECO-Empfehlung (s. Austermann/Schmahl/Raue § 44a Rn. 60).

       [36]

      Vgl. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 15.

       [37]

      Vgl. § 44a Abs. 4, § 44b Nr. 5 AbgG, § 8 VR; ausf. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 25 ff., § 44a Rn. 105 ff.; § 44b Rn. 85 f.

       [38]

      Vgl. § 4 Abs. 4 VR, § 25 Abs. 4 PartG (für Spenden) § 44a Abs. 3, § 44b Nr. 5 AbgG, § 8 Abs. 5 VR (für sonstige Zuwendungen); ausf. Austermann/Schmahl/Raue § 44a Rn. 82, § 44b Rn. 70 f.

       [39]

      § 7 VR.

       [40]

      Es gilt eine Frist von drei Monaten, die erstmalig mit Beginn der Wahlperiode zu laufen beginnt und dann jeweils mit Aufnahme einer neuen Tätigkeit bzw. dem Zufluss von neuen Einkünften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 6 VR; ausf. Austermann/Schmahl/Raue § 44b Rn. 16 ff., 37 ff.).

       [41]

      § 3 S. 2, 3 VR; ausf. Austermann/Schmahl/Raue § 44b Rn. 78 ff. (in NRW werden die Einkünfte z.T. betragsgenau veröffentlicht, vgl. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 116 f., 145).

       [42]