Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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die ihrerseits bereits in Bestechungsabsicht gewährte Vorteile verbieten (vgl. § 44a Abs. 2 AbgG, § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG und § 4 Abs. 4 VR; dazu Rn. 14, 17 ff., 21) und von Verfassungs wegen auch verbieten müssen (Rn. 18 a.E.).

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      Gem. § 108e Abs. 4 S. 1 StGB liegt ein ungerechtfertigter Vorteil nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften steht. Damit wird Bezug genommen auf die für den jeweiligen Mandatsträger geltenden nichtstrafrechtlichen Antikorruptionsregelungen, die sich von Mandatsträgerversammlung zu Mandatsträgerversammlung unterscheiden können und typischerweise Vorschriften über die Annahme zumindest materieller Vorteile enthalten (Rn. 7 ff.). Regelungszweck des § 108e Abs. 4 S. 1 StGB ist es, wie gesagt (Rn. 26), nicht, an sich strafbares Verhalten straflos zu stellen, sondern für Rechtssicherheit zu sorgen: Mandatsträger sollen, wenn sie die für sie geltenden „Compliance-Regelungen“ beachtet haben, nach deren Inhalt sie sich im Zweifel beim Parlamentspräsidenten erkundigen müssen (Rn. 10), sicher davon ausgehen können, sich nicht wegen Mandatsträgerbestechlichkeit strafbar gemacht zu haben.

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      Viele für Mitglieder ausländischer Parlamente geltende Vorteilsannahmeregelungen können den Berichten der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) entnommen werden (Rn. 7). Für Mitglieder der Bundesversammlung gibt es keine speziellen Annahmeregelungen, ebenso wenig – soweit ersichtlich – für kommunale Mandatsträger (Rn. 7).

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