die ihrerseits bereits in Bestechungsabsicht gewährte Vorteile verbieten (vgl. § 44a Abs. 2 AbgG, § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG und § 4 Abs. 4 VR; dazu Rn. 14, 17 ff., 21) und von Verfassungs wegen auch verbieten müssen (Rn. 18 a.E.).
2. Einklang mit Mandatsträgerrechtsstellungsvorschriften (§ 108e Abs. 4 S. 1 StGB)
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Gem. § 108e Abs. 4 S. 1 StGB liegt ein ungerechtfertigter Vorteil nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften steht. Damit wird Bezug genommen auf die für den jeweiligen Mandatsträger geltenden nichtstrafrechtlichen Antikorruptionsregelungen, die sich von Mandatsträgerversammlung zu Mandatsträgerversammlung unterscheiden können und typischerweise Vorschriften über die Annahme zumindest materieller Vorteile enthalten (Rn. 7 ff.). Regelungszweck des § 108e Abs. 4 S. 1 StGB ist es, wie gesagt (Rn. 26), nicht, an sich strafbares Verhalten straflos zu stellen, sondern für Rechtssicherheit zu sorgen: Mandatsträger sollen, wenn sie die für sie geltenden „Compliance-Regelungen“ beachtet haben, nach deren Inhalt sie sich im Zweifel beim Parlamentspräsidenten erkundigen müssen (Rn. 10), sicher davon ausgehen können, sich nicht wegen Mandatsträgerbestechlichkeit strafbar gemacht zu haben.
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Bei Mitgliedern des Bundestags sind die oben (Rn. 14 ff.) dargestellten Annahmeverbote in § 44a Abs. 2 AbgG und § 4 Abs. 4 VR i.V.m. § 25 Abs. 2 PartG einschlägig.[74] Hiernach ist insbesondere die Annahme von materiellen Vorteilen, die in Erwartung einer mandatsbezogenen Gegenleistung des Abgeordneten gewährt wird, unzulässig (§ 44a Abs. 2 S. 2 AbgG, § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG, dazu Rn. 17 f., 21), so dass durch diese Vorschriften nichts erlaubt wird, was nach § 108e StGB an sich strafbar wäre. Die Beachtung oder Nichtbeachtung von Rechnungsführungs- oder Anzeigepflichten in Bezug auf angenommene Vorteile (z.B. nach § 1 Abs. 3 oder 4 Abs. 1, 2 VR, s.o. Rn. 11 f., 16) ist im Rahmen des § 108e Abs. 4 S. 1 StGB irrelevant. Weder vermag eine frist- und formgerechte Anzeige den Verstoß gegen ein Annahmeverbot zu heilen, noch führt das Unterlassen einer (rechtzeitigen) Anzeige dazu, dass eine im Einklang mit § 44a Abs. 2 AbgG, § 4 Abs. 4 VR stehende Annahme im Nachhinein als rechtswidrig bewertet werden könnte. Zu beachten ist ferner, dass § 44a Abs. 2 AbgG und § 4 Abs. 4 VR nur materielle Vorteile für den Abgeordneten selbst regeln (Rn. 9, 14 f.). Für immaterielle Vorteile und Drittvorteile gibt es also keine für die Rechtsstellung von Bundestagsabgeordneten maßgeblichen Vorschriften, mit denen ihre Annahme „im Einklang“ stehen könnte.[75] Insbesondere soweit es um die Steigerung des politischen Ansehens und Einflusses geht, kann sich eine Rechtfertigung jedoch aus § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB und „parlamentarischen Gepflogenheiten“ ergeben (Rn. 35 f.).
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In allen Bundesländern finden sich ebenfalls Regelungen über die Annahme von materiellen Zuwendungen durch Mitglieder des Landtags in den für deren Rechtsstellung maßgeblichen Vorschriften. In einigen Ländern (z.B. Bayern, Hessen und Thüringen) entsprechen sie exakt den für Bundestagsabgeordnete geltenden Regelungen.[76]
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Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen nach dem einschlägigen Verhaltenskodex (Rn. 7) „keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung in Form von Geld-oder Sachleistungen als Gegenleistung für ein spezifisches Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds [verlangen]“ und folglich auch nicht annehmen. Sie müssen „strikt jede Situation, die Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte, vermeiden.“[77] Insbesondere „versagen [sie] sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.“ Keine Anwendung findet diese Regelung allerdings auf „die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen.“[78]
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Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, um ein Beispiel für Mandatsträger nach § 108e Abs. 3 Nr. 5 StGB zu nennen (Rn. 7), „shall not promise, give, request or accept any fee, compensation or reward intended to affect their conduct as members, particularly in their decision to support or oppose any motion, report, amendment, written declaration, recommendation, resolution or opinion. Members shall avoid any situation that could appear to be a conflict of interests or accept an inappropriate payment or gift.“[79]
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Viele für Mitglieder ausländischer Parlamente geltende Vorteilsannahmeregelungen können den Berichten der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) entnommen werden (Rn. 7). Für Mitglieder der Bundesversammlung gibt es keine speziellen Annahmeregelungen, ebenso wenig – soweit ersichtlich – für kommunale Mandatsträger (Rn. 7).
3. Zulässige Spenden (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB)
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Ebenfalls kein „ungerechtfertigter“ und damit strafbarer Vorteil liegt gem. § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB bei einer „nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige[n] Spende“ vor. Von dieser Klausel werden Spenden an politischen Parteien und an Bundestagsabgeordnete erfasst. Jene sind nach dem Parteiengesetz (§ 25 Abs. 1 S. 1 PartG), diese nach „entsprechenden Gesetzen“ (§ 44a Abs. 2 S. 4 AbgG) zulässig, soweit nicht ausnahmsweise eines der in § 25 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 PartG bzw. in § 4 Abs. 4 VR i.V.m. § 25 Abs. 2 PartG geregelten Verbote (Rn. 16 ff.) greift, insbesondere das Verbot der Annahme von Spenden, die „erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen Vorteils gewährt werden“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG).[80]
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Die Bundesländer (außer Niedersachsen) verfügen ebenfalls über Regelungen, die ihren Landtagsmitgliedern die Annahme von Spenden grundsätzlich gestatten.[81] Die Formulierung „entsprechenden Gesetzen“ erfasst mit Blick darauf, dass auch ausländische Mandatsträger