Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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unterliegen nämlich speziellen nichtstrafrechtlichen (in der Regel parlamentsrechtsrechtlichen) Normen, die ebenfalls dem Ziel dienen, Korruption vorzubeugen und zu bekämpfen,[5] und deutlich weiter gehen als § 108e StGB. Unmittelbarer Adressat dieser Regelungen ist grundsätzlich zwar nur der Mandatsträger selbst. Indirekt können aber auch Personen, die mit ihm in Kontakt treten, betroffen sein. So müssen z.B. Bundestagsabgeordnete grds. die Quelle ihrer Nebeneinkünfte und Spenden offenlegen (Rn. 9, 11, 16). Darüber hinaus unterfallen Vorteile, deren Annahme im Einklang mit diesen nichtstrafrechtlichen Antikorruptionsregelungen steht, von vornherein nicht § 108e StGB (Rn. 26 ff.). Von der Einhaltung dieser Vorschriften profitiert damit nicht nur der Mandatsträger, sondern auch derjenige, der den Vorteil gewährt. Unternehmen, die mit Mandatsträgern Kontakt pflegen, sind daher gut beraten, nicht nur den relativ engen § 108e StGB im Auge zu behalten, sondern auch die ihn umlagernden, praktisch bedeutsameren nichtstrafrechtlichen Antikorruptionsnormen.

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      Mandatsträger i.S.v. § 108e StGB sind neben den Mitgliedern des Bundestages auch die Mitglieder der Volksvertretungen der Länder (§ 108e Abs. 1 und 2 StGB), also der 16 Landtage, sowie die Mitglieder der Bundesversammlung (§ 108e Abs. 3 Nr. 3 StGB).

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C. Nichtstrafrechtliche Antikorruptionsregelungen, insbesondere für Mitglieder des Bundestages

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