Vgl. Simitis-Bizer § 6b BDSG Rn. 94, 6. Aufl. 2006.
Vgl. BeckOK DatenSR-Brink § 6b BDSG Rn. 109.
Vgl. Lachenmann ZD 2017, 407, 409; a.A. Brem. LfDI 39. TB 2016, 23: Nach Ansicht der LfDI bestehen folgende Mindestanforderungen an die Information: Ein Hinweis vor Ort mit Piktogramm, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Dauer der Speicherung sowie in Schlagworten die Nennung von Zweck, Rechtsgrundlage, Hinweis auf Zugang zu allen Pflichtinformationen nach Art. 13 Abs. 2; letzterem könne durch eine Veröffentlichung im Internet oder ein Informationsblatt vor Ort nachgekommen werden.
Brem. LfDI 39. TB 2016, 23; a.A. DSK Informationspflichten bei Dritt- und Direkterhebung 2017, S. 3.
LfD Niedersachsen Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild, online abrufbar unter: https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/dsgvo/transparenzanforderungen-und-hinweisbeschilderung-bei-einer-videoüberwachung-nach-der-ds-gvo-158959.html, zuletzt abgerufen am 11.2.2020.
LfD Niedersachsen Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung bei einer Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen, online abrufbar unter: https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/dsgvo/transparenzanforderungen-und-hinweisbeschilderung-bei-einer-videoüberwachung-nach-der-ds-gvo-158959.html, zuletzt abgerufen am 11.2.2020.
Belgisches Kameragesetz, Anhang, C-2018/12358, Belgisch Staatsblad, 1.6.2018, 46602, online abrufbar unter: https://www.besafe.be/sites/default/files/2018-06/ar_modif_ar_picto-_mb_01-06-2018.pdf, zuletzt abgerufen am 11.2.2020.
Zur Interessenabwägung, vgl. Rn. 18.
Vgl. Lachenmann ZD 2017, 407, 410.
Auf diese Konsequenz weist das DSK-Kurzpapier 15, S. 3 ausdrücklich hin.
Vgl. Simitis-Scholz § 6b BDSG a.F. Rn. 75.
Vgl. OLG Stuttgart v. 17.7.2017 – 10 U 41/17.
Vgl. LG Rottweil v. 20.2.2017 – 1 O 104/ 16.
So geschehen in AG München v. 9.8.2017 – 1112 OWi 300 Js 121012/17.
So wurde § 25 Abs. 1 S. 1 BDSG etwa wortgleich aus § 15 Abs. 1 BDSG a.F. übernommen. Der hierin enthaltende Verweis bezog sich aber, anders als derjenige im § 25 BDSG, nicht auf eine Regelung zur Zweckänderung, sondern auf den Zulässigkeitstatbestand der Nutzung von Daten durch öffentliche Stellen. Der Verweis im BDSG a.F. erklärte sich dadurch, dass sich hier Übermittlung und Nutzung gegenseitig ausschlossen und in unterschiedlichen Normen legitimiert waren.
So die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 237.
BT-Drucks. 18/11325, S. 81; ausführlich zu § 3 BDSG die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 108 ff.
A.A. etwa Taeger/Gabel-Rose § 25 BDSG Rn. 9 der davon ausgeht, dass neben § 25 BDSG stets eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung erforderlich ist.
Insofern nicht § 23 BDSG als speziellerer Erlaubnistatbestand greift.
Vgl. hierzu die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 261 ff.
Vgl. hierzu die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 261 ff.
Da der Gesetzgeber im Bereich der Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen keiner Umsetzungspflicht unterliegt, kann sich der nichtöffentliche Empfänger von Daten neben dem BDSG auch auf die Zulässigkeitstatbestände der DS-GVO berufen, insofern nicht davon auszugehen ist, der Gesetzgeber wollte den Fall der zweckändernden Weiterverarbeitung nach einer Datenübermittlung durch eine Behörde abschließend regeln.
BeckOK DatenSR-Aßhoff § 25 BDSG Rn. 7.
So auch Gola/Heckmann-Sandfuchs § 25 BDSG Rn. 6; Taeger/Heckmann-Rose Rn. 6; a.A. BeckOK DatenSR-Aßhoff § 25 BDSG Rn. 11, 14.
Zur Abgrenzung zwischen gemeinsamer Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung