David Klein

DS-GVO/BDSG


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1Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. 2Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

ErwG: 32, 33, 40, 42, 43, 171
BDSG n.F.: § 27

      A.Einordnung und Hintergrund1

      B.Kommentierung2 – 52

       I.Art. 7 – Allgemein2 – 5

       II.Erläuterungen ausschließlich auf Basis der DS-GVO6 – 52

       1.Art. 7 im Gesamtkontext der DS-GVO6 – 18

       a)Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 118

       b)Sonderregelung für Kinder in Art. 89

       c)Bedeutung für Art. 610, 11

       d)Übergangsregelung für Alteinwilligungen (ErwG 171)12 – 15

       e)Sanktion des Art. 83 Abs. 5 lit. a16

       f)Die Rechtsnatur der Einwilligung17

       g)Vorgaben aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und aus Art. 8 Abs. 1 GRCh18

       2.Beweislast19 – 21

       3.Informiertheit und Transparenz22 – 24

       4.Anforderungen bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderer Sache25 – 29

       a)Transparenz25

       b)Hervorhebung26 – 28

       aa)Gestalterisch27

       bb)Inhaltlich28

       c)Rechtsfolge bei Verstoß (Art. 7 Abs. 2 S. 2)29

       5.Form30 – 37

       a)Kein Schriftformerfordernis31, 32

       b)Einwilligungserklärungen bei Einholung auf elektronischem Wege33, 34

       c)Verständliche und leicht zugängliche Form sowie klare und einfache Sprache35

       d)Konkludente Einwilligung und ihre Grenzen36, 37

       6.Art. 7 Abs. 3: Der Widerruf der Einwilligung38 – 42

       a)Freie Widerrufbarkeit38, 39

       b)Folgen des Widerrufs40 – 42

       aa)Ex nunc-Wirkung40

       bb)Art. 17 Abs. 1 lit. b41

       cc)Einschränkungen der freien Widerrufbarkeit42

       7.Art. 7 Abs. 4: Freiwilligkeit und Zwanglosigkeit43 – 51

       a)Freiwilligkeit44