David Klein

DS-GVO/BDSG


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vor.[16] Die Einwilligung bleibt daher ein entscheidender Grundpfeiler des Datenschutzes.[17]

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      Die Regelung der Beweislast in Art. 7 Abs. 1 ist eindeutig: Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Die Wahl des entsprechenden Tempus spiegelt wider, dass die Einwilligung vor der eigentlichen Verarbeitung eingeholt sein muss, um die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu begründen. Die Zuweisung der Beweislast hin zum Verantwortlichen steht im Licht der grundsätzlich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2).

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die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen,
den Zweck jeder Verarbeitung, für die eine Einwilligung verlangt wird,
welche Art von Daten gesammelt und verwendet werden,
das Bestehen des Widerrufsrechts,
Informationen über die Verwendung der Daten für Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung basieren, einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 2,
wenn die Zustimmung Übertragungen betrifft, über die möglichen Risiken von Datenübertragungen in Drittstaaten in Ermangelung einer Angemessenheitsentscheidung und angemessener Garantien (Art. 49 Abs. 1 lit. a).

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4. Anforderungen bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderer Sache

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      Neben der Transparenz soll die Hervorhebung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 gewährleisten, dass die Einwilligung für bestimmte Zwecke von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.

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