David Klein

DS-GVO/BDSG


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von Big Data Anwendungen mit den Anforderungen der DS-GVO Instrumente wie Anonymisierung und Pseudonymisierung in den Vordergrund rücken müssen.[253] Hier bleibt für Einzelfragen die Auslegung durch die Aufsicht und deren Kontrolle durch den EuGH abzuwarten.[254]

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VII. Art. 4 Nr. 6: Dateisystem

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      Art. 4 Nr. 6 definiert das „Dateisystem“ als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.

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      Im europäischen Datenschutzrecht stellt Art. 2 lit. c DSRL die Vorgängerregelung zu Art. 4 Nr. 6 dar. Zwar enthielt die Vorschrift eine Definition zur leicht abweichenden Begrifflichkeit der „Datei mit personenbezogenen Daten“, inhaltlich ergeben sich daraus indes keine Änderungen. Dies folgt insbesondere daraus, dass Art. 2 lit. c DSRL und Art. 4 Nr. 6 in der englischen Fassung den Begriff gleichermaßen als „filing system“ bezeichnen.

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