David Klein

DS-GVO/BDSG


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ersten beiden Urteile des EuGH führen zu einer erheblichen Ausweitung der inhaltlichen Reichweite des Begriffs des Verantwortlichen nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und der gemeinsamen Verantwortlichkeit. Insbesondere wird der Anwendungsbereich der Auftragsverarbeitung durch ein derartig weites Begriffsverständnis des Verantwortlichen weitgehend beschränkt.[356]

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      Aus der Rechtsprechung ergeben sich somit folgende Leitlinien:

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