David Klein

DS-GVO/BDSG


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href="#ulink_c65d4545-9421-54db-b3bc-cef87f5579a1">Art. 4 Nr. 7 zu fassen ist, erscheint es unbillig, würde man den Dritten in solchen Fallkonstellationen mit den Verpflichtungen eines Verantwortlichen belasten. Der Dritte hat keine Entscheidungsbefugnis über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Er bekommt die Verarbeitung gegen seinen Willen aufgedrängt. Kontextbezogen betrachtet wird man in dieser Situation erkennen, dass der Dritte das Ob, Warum und Wie der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht festlegt.[422] Untermauert wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass im Fall der Datenpanne der Verantwortliche zur Meldung der Panne verpflichtet ist, nicht der Dritte, der die Daten empfängt.[423] Erst dann, wenn der Dritte die personenbezogenen Daten bewusst für eigene Zwecke verarbeitet, wird er zum Verantwortlichen nach der DS-GVO.

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       Wesentliche Pflichten des Verantwortlichen nach der DS-GVO*

Wesentliche Pflichten für den Verantwortlichen Zuordnung DS-GVO
(Verarbeitungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Art. 6
Verarbeitung auf rechtmäßige und transparente Art und Weise sowie nach Treu und Glauben Art. 5 Abs. 1 lit. a
Grundsatz der Zweckbindung Art. 5 Abs. 1 lit. b
Grundsatz der Datenminimierung Art. 5 Abs. 1 lit. c
Richtigkeitsgrundsatz Art. 5 Abs. 1 lit. d
Grundsatz der Speicherbegrenzung Art. 5 Abs. 1 lit. e
Grundsätze der Integrität und Vertraulichkeit Art. 5 Abs. 1 lit. f
Rechenschaftspflicht Art. 5 Abs. 2
Einholung der Einwilligung und Einwilligungsvoraussetzungen Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7
Bedingungen für die Einwilligung Art. 7
Schutzvorschriften zu Gunsten von Kindern hinsichtlich Einwilligung Art. 8
Besondere Voraussetzungen für die Verarbeitung von sensiblen Daten Art. 9
Vorgaben für transparente Information und Kommunikation Art. 12
Informationspflichten Art. 13, 14
Auskunftspflichten Art. 15 Abs. 1 und 2
Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten Art. 15 Abs. 3 und 4
Berichtigung Art. 16 S. 1
Vervollständigung Art. 16 S. 2
Löschung Art. 17
Verarbeitungsbeschränkung Art. 18
Benachrichtigungen Art. 19
Datenportabilität Art. 20
Widerspruchsrecht Art. 21
Vorgaben für automatisierte Einzelentscheidungen Art. 22
Vornahme technischer und organisatorischer Maßnahmen Art. 24 Abs. 1 und 2
Nachweispflicht Art. 24 Abs. 3
Datenschutz durch Technik und zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen Art. 25
Vorgaben für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche Art. 26 i.V.m. Art. 4 Nr. 7
Benennung eines Vertreters Art. 27
Vorgaben für die Auftragsdatenverarbeitung Art. 28, 29
Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten Art. 30
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Art. 31
Vorgaben für die Datensicherheit Art. 32
Benachrichtigung der Datenschutzaufsichts-behörde bei „Datenpannen“ Art. 33
Benachrichtigung des Betroffenen bei „Datenpannen“ Art. 34
Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35
Vorherige Konsultation der Datenschutzaufsichtsbehörden Art. 36
Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Art. 37, 38, 39
Regeln für die Drittstaatenübermittlung Art. 44, 45
Interessenabwägung im Zusammenhang mit den Kommunikationsfreiheiten Art. 85
Sonderregeln für den Zugang zu amtlichen Dokumenten Art. 86
Sonderregeln für nationale Kennziffern Art. 87
Sonderregeln im Beschäftigungskontext Art. 88
Sonderregeln für Datenverarbeitung zu archivarischen Zwecken Art. 89 Abs. 3
Sonderregeln für Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken Art. 89 Abs. 2
Sonderregeln für Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken Art. 89 Abs. 2
Geheimhaltungsvorschriften Art. 90
* Die Autoren danken Herrn stud. iur. David Merten bei der Unterstützung hinsichtlich der Erstellung der Übersichtstabelle.
IX. Art. 4 Nr. 8: Auftragsverarbeiter

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