href="#ulink_c65d4545-9421-54db-b3bc-cef87f5579a1">Art. 4 Nr. 7 zu fassen ist, erscheint es unbillig, würde man den Dritten in solchen Fallkonstellationen mit den Verpflichtungen eines Verantwortlichen belasten. Der Dritte hat keine Entscheidungsbefugnis über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Er bekommt die Verarbeitung gegen seinen Willen aufgedrängt. Kontextbezogen betrachtet wird man in dieser Situation erkennen, dass der Dritte das Ob, Warum und Wie der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht festlegt.[422] Untermauert wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass im Fall der Datenpanne der Verantwortliche zur Meldung der Panne verpflichtet ist, nicht der Dritte, der die Daten empfängt.[423] Erst dann, wenn der Dritte die personenbezogenen Daten bewusst für eigene Zwecke verarbeitet, wird er zum Verantwortlichen nach der DS-GVO.
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Wesentliche Pflichten des Verantwortlichen nach der DS-GVO*
Wesentliche Pflichten für den Verantwortlichen | Zuordnung DS-GVO |
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(Verarbeitungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt | Art. 6 |
Verarbeitung auf rechtmäßige und transparente Art und Weise sowie nach Treu und Glauben | Art. 5 Abs. 1 lit. a |
Grundsatz der Zweckbindung | Art. 5 Abs. 1 lit. b |
Grundsatz der Datenminimierung | Art. 5 Abs. 1 lit. c |
Richtigkeitsgrundsatz | Art. 5 Abs. 1 lit. d |
Grundsatz der Speicherbegrenzung | Art. 5 Abs. 1 lit. e |
Grundsätze der Integrität und Vertraulichkeit | Art. 5 Abs. 1 lit. f |
Rechenschaftspflicht | Art. 5 Abs. 2 |
Einholung der Einwilligung und Einwilligungsvoraussetzungen | Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 |
Bedingungen für die Einwilligung | Art. 7 |
Schutzvorschriften zu Gunsten von Kindern hinsichtlich Einwilligung | Art. 8 |
Besondere Voraussetzungen für die Verarbeitung von sensiblen Daten | Art. 9 |
Vorgaben für transparente Information und Kommunikation | Art. 12 |
Informationspflichten | Art. 13, 14 |
Auskunftspflichten | Art. 15 Abs. 1 und 2 |
Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten | Art. 15 Abs. 3 und 4 |
Berichtigung | Art. 16 S. 1 |
Vervollständigung | Art. 16 S. 2 |
Löschung | Art. 17 |
Verarbeitungsbeschränkung | Art. 18 |
Benachrichtigungen | Art. 19 |
Datenportabilität | Art. 20 |
Widerspruchsrecht | Art. 21 |
Vorgaben für automatisierte Einzelentscheidungen | Art. 22 |
Vornahme technischer und organisatorischer Maßnahmen | Art. 24 Abs. 1 und 2 |
Nachweispflicht | Art. 24 Abs. 3 |
Datenschutz durch Technik und zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen | Art. 25 |
Vorgaben für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche | Art. 26 i.V.m. Art. 4 Nr. 7 |
Benennung eines Vertreters | Art. 27 |
Vorgaben für die Auftragsdatenverarbeitung | Art. 28, 29 |
Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten | Art. 30 |
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde | Art. 31 |
Vorgaben für die Datensicherheit | Art. 32 |
Benachrichtigung der Datenschutzaufsichts-behörde bei „Datenpannen“ | Art. 33 |
Benachrichtigung des Betroffenen bei „Datenpannen“ | Art. 34 |
Datenschutz-Folgenabschätzung | Art. 35 |
Vorherige Konsultation der Datenschutzaufsichtsbehörden | Art. 36 |
Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten | Art. 37, 38, 39 |
Regeln für die Drittstaatenübermittlung | Art. 44, 45 |
Interessenabwägung im Zusammenhang mit den Kommunikationsfreiheiten | Art. 85 |
Sonderregeln für den Zugang zu amtlichen Dokumenten | Art. 86 |
Sonderregeln für nationale Kennziffern | Art. 87 |
Sonderregeln im Beschäftigungskontext | Art. 88 |
Sonderregeln für Datenverarbeitung zu archivarischen Zwecken | Art. 89 Abs. 3 |
Sonderregeln für Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken | Art. 89 Abs. 2 |
Sonderregeln für Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken | Art. 89 Abs. 2 |
Geheimhaltungsvorschriften | Art. 90 |
* | Die Autoren danken Herrn stud. iur. David Merten bei der Unterstützung hinsichtlich der Erstellung der Übersichtstabelle. |
1. Allgemeines
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