David Klein

DS-GVO/BDSG


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insoweit der Einordnung von Mitarbeitervertretungen (Betriebs- und Personalräte) zu. Grundsätzlich werden diese nicht als Dritte und damit als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO, sondern als Teil des Unternehmens des Verantwortlichen angesehen.[322] An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn Mitarbeitervertretungen selbst und eigenverantwortlich über die vorzunehmenden Datenverarbeitungen entscheiden und insoweit auch nicht der Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterliegen.[323]

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