David Klein

DS-GVO/BDSG


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und Pflichten der Verantwortlichen entsprechend Art. 26 beschreibt. Dieses wurde seither auf Drängen der in Deutschland zuständigen Datenschutzbehörden zwar mehrfach überarbeitet,[407] die Ergänzung der Nutzungsbedingungen erfüllt die Anforderungen an eine Vereinbarung nach Art. 26 nach Meinung der Datenschutzkonferenz (DSK) dennoch nicht. Ein datenschutzkonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage ist insofern der DSK zufolge aktuell nicht möglich.[408] Ebenso hat sich die LDI NRW in ihrem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019 positioniert.[409] Der LDI RLP hat hingegen auf seiner Website eine Muster-Datenschutzerklärung für Facebook-Fanpages zur Verfügung gestellt (Stand: 9.6.2020).[410] Die unterschiedliche Praxis der Datenschutzaufsichten, einerseits wird ein Muster für den Betrieb einer Fanpage zur Verfügung gestellt, ein anderes Mal wird impliziert von einem Verbot ausgegangen, ist für die Praxis problematisch.

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      Zu berücksichtigen ist dabei, dass es in Zeiten digitaler Kommunikation gerade auch für öffentliche Stellen eine Pflicht zur Teilhabe an digitaler Kommunikation sowie zur Nutzung digitaler Angebote zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Krisenkommunikation geben kann. Diese Teilhabepflicht besteht schon aus Gründen der Aufgabenerfüllung im Netz („digitalisierte Daseinsvorsorge“). Schließlich korrespondiert der Anspruch des Bürgers auf digitale Angebote mit der Pflicht der öffentlichen Hand zur Bereitstellung und Nutzung dieser Angebote. Essentiell erforderlich ist hierbei die Differenzierung nach Ausrichtung und Funktion des Angebots.

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      Konkrete Rechtsfragen digitaler behördlicher Kommunikation stellen sich nicht nur mit Blick auf die Kommunikation im Rahmen der Aufgabenerfüllung. Von Bedeutung ist auch die Ermittlung der konkreten Nutzungsbefugnisse je nach DS-GVO-Erlaubnistatbestand und die Frage des Vorgehens bei der Nutzung nicht rechtskonformer Dienste zur Aufgabenerfüllung (Art. 1 Abs. 3 GG). Fragen werfen auch die rechtliche Bindungswirkung von behördlichen Positionierungen im Rahmen digitaler Kommunikation (Regelung, Bindungswirkung), die Abgrenzung von formellen und informelle Positionierungen in Posts und Tweets, die Abgrenzung der Kommunikation zu dienstlichen oder privaten Zwecken, die Nutzung privater Endgeräte zu dienstlichen Zwecken, die Wahrnehmung von Rechenschafts- und Dokumentationspflichten bei digitalen Äußerungen, die Differenzierung der Zulässigkeit von Äußerungen, abhängig der Funktionen im Rahmen der Staatsgewalten, auf. Jeweils genauer Prüfung bedarf auch die Eröffnung der Anwendungsbereiche (DS-GVO/BDSG/LDG) etwa bezogen auf die datenschutzrechtliche Stellung von Abgeordneten (parlamentarisch/fiskalisch) und den Einsatz sozialer Mediendienste zu Wahlwerbezwecken.

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