David Klein

DS-GVO/BDSG


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den Verarbeitungsprozess hinaus keine eigenen Interessen an den Daten hat oder an dem Ergebnis, welches aus der Verarbeitung resultiert.[444]

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      Umstritten ist die Abgrenzung zu anderen Dienstleistungen, die durch einen Auftragnehmer erbracht werden, jedoch keine Auftragsverarbeitung darstellen. Insbesondere hat sich dieser Streit an der Einordnung verschiedener freier Berufe entbrannt.

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X. Art. 4 Nr. 9: Empfänger

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      Nach Art. 4 Nr. 9 ist Empfänger eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Eine Ausnahme gilt nach Art. 4 Nr. 9 S. 2 für Behörden. Behörden, die im Rahmen eines Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gem. den Zwecken der Verarbeitung.

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      Voraussetzung für die Einstufung als Empfänger nach Art. 4 Nr. 9 sind eine empfangende Stelle und die Offenlegung personenbezogener Daten dieser Stelle gegenüber.

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