David Klein

DS-GVO/BDSG


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geeignet eine wirksame Einwilligung hervorzubringen. Grenzen zeigen sich, zumindest wenn es um eine Datenverarbeitung der in Art. 9 genannten Daten geht,[502] womöglich aber dort, wo der Entscheidungsgestaltung trotz verschiedener Auswahloptionen eine Verhaltenssteuerung durch sog. Framing[503] innewohnt. Gemeint ist hiermit etwa die positive Formulierung der Zustimmung im Vergleich zur Ablehnung oder das Betonen der Vorzüge, die die Zustimmung ermöglicht ohne auf Nachteile und Gefahren hinzuweisen.[504]

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