rel="nofollow" href="#ulink_7f5e28cb-16b0-5dbe-a724-70c2c9400cae">Art. 33 f., zu berücksichtigen sein.[542]
232
Eine Datenschutzverletzung ist nur relevant, wenn sie personenbezogene Daten betrifft. Ein reiner Zugriff auf technische Daten, die keinen Bezug zu einer natürlichen Person zulassen, stellt keine Verletzung dar. Art. 4 Nr. 12 legt auch fest, dass personenbezogenen Daten, die das Schutzobjekt der Norm sind, in irgendeiner Form verarbeitet wurden. Der Begriff der Verarbeitung ist in Art. 4 Nr. 2 definiert und sehr weit gefasst. Dementsprechend kommt dem Merkmal „übermittelt, gespeichert oder sonst verarbeitet“ kaum einschränkende Wirkung zu.
1. Allgemeines
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Genetische Daten sind nach Art. 4 Nr. 13 personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen werden.
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Darüber hinaus wird der Begriff der genetischen Daten in ErwG 34 näher erläutert. Danach sollen genetische Daten, die aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person, insbesondere durch eine Chromosomen-, Desoxyribonukleinsäure (DSN)- oder Ribonukleinsäure (RNS)-Analyse oder der Analyse eines anderen Elements, durch die gleichwertige Informationen erlangt werden können, gewonnen werden, als personenbezogene Daten über die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person definiert werden.
2. Systematik und Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die Vorgängerregelung zu Art. 4 Nr. 13 auf europäischer Ebene stellt Art. 8 DSRL dar, wobei dieser pauschal auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten abstellt (nunmehr Art. 9[543]), ohne dabei die besonderen Datentypen näher zu beleuchten. Demgegenüber nehmen Art. 4 Nr. 13, 14[544] und 15[545] (genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten) nunmehr eine begriffliche Präzisierung vor.[546] Insofern ist das Zusammenspiel von Art. 4 Nr. 13–15 hinsichtlich der Begrifflichkeiten und Art. 9 hinsichtlich der Datenverarbeitung für das Verständnis der Reichweite des Schutzes der genetischen Daten im Gefüge der DS-GVO wesentlich.
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Innerstaatlich definiert § 3 Nr. 11 Gendiagnostikgesetz (GenDG) genetische Daten als „durch eine genetische Untersuchung oder im Rahmen einer genetischen Untersuchung durchgeführte Analyse gewonnener Daten über genetische Eigenschaften“. Er ist enger als Art. 4 Nr. 13, der in erster Linie auf die ererbten Eigenschaften einer natürlichen Person abstellt.[547]
3. Umfang des Schutzes „genetischer Daten“
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Die Begriffsbestimmung aus Art. 4 Nr. 13 steht in einem unmittelbaren systematischen Kontext zu den Art. 4 Nr. 14 (biometrische Daten) und 15 (Gesundheitsdaten) sowie zu Art. 9, der die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten regelt.
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Daraus lassen sich folgende Aussagen im Wege der Auslegung ermitteln: Art. 4 Nr. 13 ordnet Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit der Begriffsdefinition der genetischen Daten unter. Daraus folgt, dass genetische Daten auch zugleich biometrische Daten nach Art. 4 Nr. 14 oder Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 15 sein können. Dies kann im Falle von spezifischen Erbmerkmalen und daraus folgenden Krankheitsdispositionen der Fall sein. Von Gesundheitsdaten lassen sie sich dadurch abgrenzen, dass sie Merkmale beinhalten, die einen einzigartigen Datenbestand darstellen.[548]
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Indem Art. 9 Abs. 1 die genetischen Daten in seinen Katalog aufnimmt und einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot unterstellt, folgt daraus, dass genetische Daten als besonders sensitive Daten einzustufen sind. Dies bedeutet, dass es sich bei genetischen Daten zunächst um personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1[549] handeln muss. Damit sind Daten, die ursprünglich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken erhoben, später aber anonymisiert wurden, nicht erfasst.[550] Ererbte Eigenschaften sind solche, die eine natürliche Person von Geburt an bzw. bereits im pränatalen Stadium in sich trägt, etwa Erbinformationen. Erworbene Eigenschaften sind demgegenüber solche, die die natürliche Person erst im Anschluss an die Geburt erwirbt.[551]
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Die Systematik der DS-GVO folgt dabei den Vorgaben, die die Art.-29-Datenschutzgruppe bereits in ihrem WP 91[552] aufgestellt hat, wo sie mit Blick auf den wissenschaftlich-technischen Fortschritt die besondere Schutzbedürftigkeit genetischer Daten betonte.[553]
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Die besonderen Merkmale und Eigenschaften genetischer Daten lassen sich entsprechend der Vorgaben der Art.-29-Datenschutzgruppe[554] wie folgt zusammenfassen:
– | Genetische Daten stellen einen einzigartigen Datenbestand dar, durch den sich eine Person oder Personengruppe von anderen Personen oder Personengruppen unterscheidet. |
– | Genetische Daten existieren unabhängig vom Wissen und Wollen der betroffenen Person und sind nicht veränderbar. |
– | Angesichts der fortschreitenden technischen Möglichkeiten unterliegen genetischen Daten einer hohen Verfügbarkeit und werden weitgehende und teilweise noch unbekannte Informationen offenbaren und dementsprechend für eine wachsende Zahl von Zwecken verwendet werden. |
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Indem genetische Daten Informationen zu wissenschaftlichen, medizinischen oder personenbezogenen Informationen vermitteln, wird deren Nutzung zunehmend auch im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen relevant werden, indem biotechnische Anwendungen mit informationstechnischen