in sexual practices or personal habits, etc. … [These rights are very broad and generic and suggest that perhaps they] … derive from a general principle which proscribes interference with any activity which in turn does not interfere with the activity of other people.» (C. S. Nino12, p. 130):
(1) The Principle of Personal Autonomy;
(2) The Principle of the Dignity of the Person;
(3) The Principle of Inviolability of the Person;
(4) The Hedonistic Principle. –
The fundamental principle (1) conveys to every individual the personal liberty to choose his aim and purpose in life, and his way of life – as long as he concedes equal liberties to his fellow human beings.
The second principle (2) demands that nobody be ever permitted to withdraw the individual, personal dignity of another human being. Nobody is ever allowed to withdraw from a human being the basic right, to be acknowledged as an individual subject with the right to defend his personal identity and subjectivity.
The third principle (3) stipulates that nobody is ever allowed to torture, wound, torment a human being, whether physically nor psychologically.
The fourth principle (4) grants to every human being the privilege to enjoy pleasure and to strive for the absence of pain – considering these experiences as basic gifts of human life. –
Einleitung
Im ersten Teil unserer Betrachtungen1 ging es um die Frage, ob es «objektive, apriorische Rechtsgesetze, d.h. rechtliche Urphänomene»2 gebe. Anknüpfend an Adolf Reinachs Habilitationsschrift Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechtes (1913)3, ließ sich am Phänomen des Versprechens und dessen Implikationen aufzeigen, dass im dadurch eröffneten Bereich der Pflichten und Rechte relativer Natur in der Tat objektive, begriffsimmanente, aus dem Versprechen selbst sich herleitende Grundgesetze gelten. Hinsichtlich der Frage, ob entsprechende Urphänomene auch in absolutem Sinne auffindbar seien, ergab sich eine affirmative Antwort im Falle eines Versprechensadressaten, der darauf verzichtet, dass sein Anspruch von dem Versprochenhabenden erfüllt werde, wodurch er Letzteren von der eingegangenen Verpflichtung entbindet. Offen blieb jedoch, ob es nebst dem Verzichten – welches zumal als ein inhaltlich negatives formales Recht erscheint – noch andere absolute Rechte, namentlich auch solche positiven Inhaltes, gebe.
Dementsprechend schloss der genannte Aufsatz mit zwei Fragen:
(i) Gibt es absolute Rechte positiver inhaltlicher Sozialnatur?
(ii) Lassen sich aus dem Begriff der sich auf Individualität gründenden Persönlichkeit absolute Rechtsprinzipien herleiten, die den Eigentümlichkeiten der verschiedenen Rechtsgemeinschaften vorausgehen?
Um einzelne Aspekte dieser Fragen geht es in den folgenden Ausführungen. Ehe wir sie angehen können, müssen wir jedoch zuerst sowohl die Kennzeichen der Rechtssphäre als auch die damit korrelierten Wesensmerkmale der sie Konstituierenden und eo ipso darin Einbezogenen schärfer ins Auge fassen.
1. Kennzeichen der Rechtssphäre
Wann immer es darum geht, Erkenntnisse zu gewinnen, intendieren wir einen Gegenstandsbereich und stecken alsdann das zu betrachtende Feld ab, indem wir Fragestellung und Gegenstand aufeinander abstimmen und die adäquate Vorgehensweise festlegen. Je nach der Beschaffenheit und dem Zusammenspiel dieser Komponenten erhalten wir Zugang zu unterschiedlichen Erkenntnissphären, von denen ich hier zunächst zwei herausgreife:
a) Im Falle der axiomatisierten, reinen Mathematik eröffnet der Mathematisierende – erkenntnislogisch betrachtet – mit der in den Postulaten spezifizierten Erkenntnisintention den jeweiligen Forschungsbereich und bringt dadurch dessen Gegenstände zuallererst in die Sicht. Indem er danach die postulierte Intention befolgt, gelangt er zuerst zu den Axiomen (Grundgesetzen), welche der Intention entsprechen und sich unmittelbar daraus ergeben – und daraufhin zu den aus den gesetzten Forderungen und den zugehörigen Axiomen ableitbaren Theoremen (Folgesätzen);
b) Dem phänomenologisch vorgehenden Naturwissenschaftler hingegen sind die primären Erkenntnisgegenstände im Prinzip von Anfang an gegeben (beispielsweise die vom unbewaffneten Auge sichtbaren Gestirne, die Gebirge und Gesteine, die Winde und Wolken sowie auch die Pflanzen und Tiere), und er steht vor der Aufgabe, die im Erscheinenden ablesbaren, darin waltenden Gesetze als solche zu erfassen und zu formulieren.
Nun deuten weder die Gegenstände des Mathematikers noch jene des Naturwissenschaftlers von sich aus auf die Person des sie Aufdeckenden und Erkennenden hin: Inhalt, Gestalt, Geltung der Gesetze sind unabhängig vom Begriff Person. Dementsprechend hätte – sit venia verbo – der noch einsame Adam Mathematik und Naturwissenschaften betreiben können, ohne dass er dabei auf irgendeinen Inhalt gestoßen wäre, der sich direkt auf ihn, als fragendes Subjekt des Erkennens und Handelns, bezogen hätte. Im Gegenzug hätte ihn auch keiner der genannten Gegenstandsbereiche daran gehindert – beziehungsweise ihn dazu ermuntert oder ihm nahegelegt, seine eigene Erkenntnistätigkeit zu analysieren und sich als Ich gegenüber allem Anderen, als dem Nicht-Ich, zu bestimmen und zu behaupten.
Faktisch wäre jedoch Adams solitäres Dasein rechtlos gewesen, und er hätte auch keinerlei Anlass gehabt, sich um irgendwelche Rechtskategorien zu kümmern. Mit anderen Worten: Ehe mindestens zwei Individuen sich auf einem «Planeten» oder auf einer abgelegenen, bewohnbaren «Insel» aufhalten, käme der Gedanke an eine Rechtssphäre wohl gar nicht auf; jedenfalls schiene er absurd. Sobald jedoch zwei Individuen auf dem betreffenden Himmelskörper oder Eiland auf einander träfen, dürfte sich die Situation ganz grundlegend ändern: Im besten der möglichen Fälle könnte dann – zunächst vermutlich nur in einem der beiden Individuen – der Gedanke aufkeimen, er sollte mit dem Anderen darüber verhandeln, inwieweit es einerseits ihm selbst erlaubt sei, seine eigenen Lebenspläne zu entwickeln und umzusetzen, das heißt, im Sinnlich-Fassbaren zu verwirklichen, ohne befürchten zu müssen, dass der Andere ihn daran hindere – als es auch anderseits dem Anderen zu gestatten sei, seinen persönlichen Lebensentwurf zu ergreifen und zu realisieren, ohne dass ihn der Erstgenannte davon abzuhalten bestrebt wäre.
Doch welche typischen Beziehungsformen, die zwei Individuen anlässlich ihrer Begegnung eingehen und ausgestalten können, sind denkbar – und welche finden wir tatsächlich vor? Wie lassen sie sich charakterisieren, präzise auseinanderhalten und mit gesonderten Ausdrücken bezeichnen?
Wie indirekt angedeutet, bieten sich hierzu zwei unterschiedliche Wege an:
(i) Wir können rein gedanklich vorgehen und uns überlegen, welche grundsätzlich verschiedenen Fälle auftreten können. Unser Augenmerk richten wir dabei theoretisch (abstrakt) auf einprägsame, vereinfachte Beziehungsmuster, die wir schematisch festhalten und danach mit Beispielen zu veranschaulichen suchen.
(ii) Wir wenden uns der Fülle gegebener, gerichtsnotorischer Rechtsfälle zu und versuchen, die sich darin zeigenden Beziehungsformen als solche zu erfassen, und damit meine ich: sie nach den an ihnen zu beobachtenden Mustern und Gesetzmäßigkeiten darzustellen.
Wesley Newcomb Hohfeld (1879–1918) versuchte, beide Zugänge zu berücksichtigen. Von Anfang an war er bestrebt zu typisieren. Er sammelte konkrete Rechtsfälle und prüfte, ob sie sich bestimmten eindeutigen Typen zuordnen ließen. Seine Resultate sollen uns als Ausgangspunkt für die weiteren Erörterungen dienen.
Hohfeld kam in seinen Untersuchungen auf acht Begriffe (Gedankengerüste, Vorstellungen, Ideen im Sinne von Leitgedanken), welche Richter, Anwälte, Rechtsgelehrte implizit handhabten, ohne sich jedoch im Allgemeinen dessen bewusst gewesen zu sein, dass