ausgeschlossen, dass Sie bereits Gesellschafter einer solchen GbR waren, ohne es zu wissen. Wie das geht? Lesen Sie selbst.
Steckbrief zur Gesellschaft
Die Regelungen zur GbR sind im BGB in den §§ 705 ff. BGB verankert. Gleich § 705 BGB formuliert dabei, was den Kern einer GbR ausmacht: Es handelt sich um eine Vereinigung mehrerer Personen mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Grundlage dieses Zusammenschlusses ist ein Vertrag – und zwar ein Gesellschaftsvertrag. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgesehen, sodass er schriftlich, mündlich oder auch ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten abgeschlossen werden kann.
Eine GbR ist keine juristische Person. Dennoch hat die Rechtsprechung einer nach außen in Erscheinung tretenden GbR (der sogenannten Außengesellschaft) in weiten Teilen eine Rechtsfähigkeit zugebilligt. Das hat zur Folge, dass eine solche GbR beispielsweise selbst Vertragspartner werden, eigenes Vermögen erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Dazu wird mit § 124 HGB eine Bestimmung des Handelsgesetzbuches entsprechend, das heißt analog, angewendet.
Der Inhalt eines Gesellschaftsvertrages ist dadurch bestimmt, dass sich die Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Charakteristisches Merkmal einer jeden GbR ist der damit verbundene Zweck. In Betracht kommen dabei nicht nur materielle, sondern ebenso ideelle Zwecke. Zudem kann der Zweck für längere Dauer bestehen oder vorübergehender Natur sein.
Die Palette möglicher Zwecke, die im Rahmen einer GbR verfolgt werden können, reichen von der gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (Zusammenschluss von Bauunternehmen) über das Betreiben einer Anwaltssozietät oder Gemeinschaftspraxis (Zusammenschluss von Freiberuflern von Anwälten bzw. Ärzten) bis hin zum gemeinsamen Wohnen oder Reisen im Rahmen einer Wohn- oder Fahrgemeinschaften (Zusammenschluss von Privatpersonen). In den beiden letzteren Fällen müsste man also eigentlich besser von Wohn- oder Fahrgesellschaften sprechen … Übrigens gibt es einen Bezug zum Familienrecht: So können Eheleute eine GbR bilden, wenn ein über die Lebensgemeinschaft hinaus reichender Zweck verfolgt wird – etwa durch den Erwerb von Immobilien.
Was Sie noch beachten sollten
Sie sehen, das GbR-Recht ist durchaus vielfältig. Folgende Aspekte sollten Sie noch beachten, wenn Sie sich etwas intensiver mit der GbR beschäftigen:
Innengesellschaft und Außengesellschaft. Tritt die Gesellschaft nach außen als solche in Erscheinung, spricht man von einer Außengesellschaft. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine Innengesellschaft.
Haftung. Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter zunächst einmal persönlich mit dem eigenen Vermögen, und zwar als Gesamtschuldner (siehe dazu §§ 421 ff. BGB). Bei einer Außengesellschaft kommt zudem eine Haftung der Gesellschaft selbst in Betracht (das ergibt sich allerdings nicht aus dem BGB, sondern aus dem schon erwähnten § 124 Abs. 1 HGB analog).
Ansprüche. Die Gesellschafter selbst haben vielfältige Ansprüche, unter anderem fallen darunter die Ansprüche auf Gewinnverteilung (§ 721 BGB – aber auch den Verlust) sowie bei Auflösung der GbR auf Verteilung des Guthabens (§§ 734, 738 BGB).
Geschäftsführung und Vertretung. Die Geschäftsführung (§§ 709 ff. BGB) steht ebenso wie die Vertretung (§§ 714 f. BGB) den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (jedenfalls solange wie vertraglich nichts anderes geregelt ist).
Beendigung. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann aus vielerlei Gründen aufgelöst werden, besonders durch Kündigung eines Gesellschafters (§ 723 BGB), durch das Erreichen oder Verfehlen des gewollten Zwecks (§ 726 BGB) sowie durch Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters (§§ 727, 728 BGB).
Ein kleiner Ausblick: Ab dem Jahr 2023 stehen im Recht der GbR umfangreiche Änderungen ins Haus. Sie sollten kommende Entwicklungen also im Blick behalten, wenn die für Sie wichtig sind.
Und sonst? Leasing, Factoring, Franchising und mehr …
Die im Besonderen Teil des Schuldrechts aufgelisteten vertraglichen Schuldverhältnisse sind nicht abschließend. Es gibt im Schuldrecht aufgrund der dort herrschenden Vertragsfreiheit keinen sogenannten Typenzwang der Rechtsgeschäfte (vergleichen Sie zum Typenzwang dagegen auch die einführenden Erläuterungen beim Sachenrecht in Kapitel 10!). Ganz im Gegenteil: Den Parteien ist es sogar freigestellt, bei Bedarf neue Vertragstypen zu »erfinden« und Schuldverhältnisse mit beliebigem Inhalt zu schaffen – jedenfalls solange diese nicht der Rechtsordnung widersprechen. So haben sich inzwischen weitere Vertragstypen entwickelt, die nicht im BGB direkt geregelt sind.
gemischte Verträge. Hierbei handelt sich meist um eine Kombination einzelner Vorschriften der gesetzlich geregelten Vertragstypen. Neben den Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts sind dabei auch die Vorschriften der gesetzlich geregelten Vertragstypen aus dem Besonderen Schuldrecht anwendbar. Beispiele:Leasing. Es kombiniert miet- und kaufvertragliche Elemente.Factoring. Dabei kann es sich beispielsweise um den Kauf einer Forderung handeln (echtes Factoring) oder um ein Vertragsverhältnis, das eher einem Darlehensvertrag ähnelt (unechtes Factoring).Franchising. Hierbei ermöglicht der Franchisegeber dem Franchisenehmer, ein Geschäftskonzept gegen Entgelt zu nutzen. Entsprechende Verträge sind häufig eine Kombination von kauf-, miet- und sonstigen rechtlichen Elementen.Sportstudiovertrag. Ein solcher Vertrag kombiniert zum Beispiel den Dienstvertrag (Anleitung durch Trainer) mit Mietvertrag (Nutzung der Geräte).
atypische Verträge. Sofern sich ein Vertrag keinem speziellen Vertragstypus des BGB zuordnen lässt, spricht man von einem atypischen Vertrag, also einem Vertrag eigener Art (auch Vertrag sui generis genannt). Hier sind regelmäßig nur die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts anwendbar. Beispiele dafür sind etwa der Garantievertrag (siehe Kapitel 11) oder auch Lizenzverträge über Patente und Marken.
Sie haben nun einige ausgewählte Vertragstypen aus dem BGB kennengelernt und speziell mehr zu den jeweiligen vertragstypischen Besonderheiten erfahren. Sie wissen jetzt, was einen Kaufvertrag ausmacht, und können erläutern, was ihn beispielsweise von einem Darlehensvertrag unterscheidet, oder Sie können einen Dienstvertrag charakterisieren und ihn vom Werkvertrag abgrenzen. Vieles gäbe es noch zu diesem oder jenem anzumerken. Speziell auf einige ausgewählte Problempunkte ist an anderer Stelle in diesem Buch ohnehin noch detaillierter einzugehen (siehe Kapitel 6 und 7). Maßgeblich ging es hier aber zunächst um die Grundlagen. Von diesen Grundlagen ist auch eine Frage betroffen, die bislang noch offen ist und die bei allen Unterschieden im Detail Verbindendes zwischen den einzelnen Vertragstypen aufzeigt: Wie kommen solche (oder auch andere) Verträge eigentlich zustande? Um diese und weitere Fragen geht es im nächsten Kapitel.
Конец ознакомительного фрагмента.
Текст предоставлен ООО «ЛитРес».
Прочитайте эту книгу целиком, купив полную легальную версию на ЛитРес.
Безопасно