André Niedostadek

BGB für Dummies


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Hier handelt es sich um Verträge, bei denen der vorübergehende oder endgültige Austausch von Leistungen (Sachen oder Rechten) im Mittelpunkt steht. Ein endgültiger Austausch kann beispielsweise gegen Geld erfolgen (Kauf) oder aber ohne Gegenleistung (Schenkung). Ein vorübergehender Austausch betrifft etwa die Überlassung von Gegenständen (Miete oder Leihe).

       Tätigkeit: Hierunter fallen beispielsweise der Dienstvertrag oder der Auftrag.

       Erfolg: Hierunter fallen beispielsweise der Werkvertrag oder der Reisevertrag.

      Sie möchten mehr zu den einzelnen Vertragstypen wissen? Starten wir mit dem Kauf.

      Der Kaufvertrag

      Der Kauf steht nicht nur beiläufig am Anfang der im achten Abschnitt des BGB aufgelisteten einzelnen Schuldverhältnisse. Denn die Regelungen sind von immenser praktischer Bedeutung: Jeden Tag werden hierzulande unzählige Kaufverträge abgeschlossen. Sie funktionieren dabei im Wesentlichen alle nach den gleichen Prinzipien. Speziell für BGB-Einsteiger ist der Kauf aber noch aus einem weiteren Grund interessant: Es handelt sich um so etwas wie einen gesetzlichen Prototyp, der im Studium regelmäßig eine herausragende Rolle spielt. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich gerade beim Kauf die Vertragsgrundsätze sehr anschaulich verdeutlichen lassen. Sie sollten sich daher mit den Regelungen zu diesem Vertragstyp eingehend vertraut machen.

      Steckbrief zum Kaufvertrag

      Zunächst wieder eine Standortbestimmung: Die rechtlichen Grundlagen zum Kaufrecht finden Sie in den §§ 433 bis 479 BGB (keine Sorge, nicht jeden Paragrafen muss man beherrschen). Gegenstände von Kaufverträgen sind vor allem einzelne Sachen, also körperliche Gegenstände (§ 90 BGB; zu Tieren siehe § 90a BGB). Es können zudem Sachgesamtheiten (beispielsweise ein ganzes Unternehmen) nach § 433 BGB verkauft werden.

      Wie bei jedem Schuldverhältnis resultieren aus einem Kauf bestimmte Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien. Die ergeben sich aus § 433 BGB selbst. Wenn Sie schon wissen, dass eine Gesetzesvorschrift immer aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge besteht, dann lässt sich § 433 BGB ganz unproblematisch interpretieren. Sofern der Tatbestand (»Kaufvertrag«, »Sache«) erfüllt ist, ergeben sich für die Beteiligten als Rechtsfolgen im Einzelnen folgende vertragstypische Pflichten:

       Pflichten des Verkäufers: Die Hauptleistungspflicht des Verkäufers liegt darin, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Man spricht in diesem Zusammenhang häufig auch davon, dass er die Sache zu »übereignen« hat.

       Pflichten des Käufers: Der Käufer einer Sache hat nach § 433 Abs. 2 BGB die Hauptleistungspflicht, den Kaufpreis zu zahlen (die ebenfalls genannte Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen, gilt demgegenüber nur als Nebenleistungspflicht).

      

Vergessen Sie auf keinen Fall, dass es sich beim Kaufvertrag lediglich um das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft handelt. Die Eigentumsübertragung, also der Übergang des Eigentums vom Verkäufer auf den Käufer, ist als zusätzliches (dingliches) Verfügungsgeschäft davon zu trennen. Letzteres richtet sich nicht nach schuldrechtlichen, sondern nach sachrechtlichen Vorschriften (bei beweglichen Sachen sind das die §§ 929 ff. BGB, bei unbeweglichen Sachen die §§ 873, 925 BGB – dazu mehr im Sachenrecht). Vergegenwärtigen Sie sich insofern gegebenenfalls nochmals die Bedeutung des im 1. Kapitel dargestellten Trennungs- und Abstraktionsprinzips. Diese Unterscheidung gilt selbst dann, wenn das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft zeitlich zusammenfallen. Relevant wird das beim sogenannten »Barkauf«: Käufer und Verkäufer einigen sich über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis, der Verkäufer übergibt die Ware, und der Käufer zahlt sofort. Zeitlich fällt alles zusammen, rechtlich sind die Verpflichtung und die Erfüllung allerdings stets zu trennen.

      

Die in der Praxis mitunter anzutreffende Vorstellung, man könne durch den Abschluss eines Kaufvertrags Eigentum an der gekauften Sache erwerben, zählt juristisch gesehen also eher zu den populären Rechtsirrtümern.

      Neben dem Kauf von Sachen ist zudem der Kauf von Rechten möglich. Dazu gibt es eine gesonderte Norm in § 453 BGB. Unter Rechtskauf fallen beispielsweise der Kauf von Forderungen, Gesellschaftsanteilen, Patenten oder anderen Rechten. Das Schöne bei alledem: § 453 Abs. 1 BGB erklärt die Vorschriften für den Kauf von Sachen für entsprechend anwendbar. Beachten Sie aber wieder das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Die Besonderheit dabei: Das Verfügungsgeschäft vollzieht sich hier nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen (es geht ja nicht um eine Sache, sondern um ein Recht!). Erfüllt wird ein Kaufvertrag über ein Recht vielmehr durch Abtretung der Forderung (mehr zur Abtretung finden Sie in den §§ 398 ff. BGB oder in Kapitel 5 dieses Buches).

      Was Sie noch beachten sollten

      Es gäbe zum Kaufrecht selbst noch vieles zu ergänzen. Auf zwei Punkte sei an dieser Stelle noch genauer hingewiesen:

       Mängelhaftung: In den §§ 437 ff. BGB sind die Rechte des Käufers geregelt, falls der Kaufgegenstand mangelhaft ist. Da diese Thematik von überaus großer Bedeutung ist, gibt es dazu einen eigenen Abschnitt. Sie wollen schon jetzt Genaueres wissen? Dann finden Sie mehr dazu in Kapitel 7, »Noch mehr gestörte Verhältnisse: Die Mängelhaftung«.

       Verbrauchsgüterkauf: Wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft, dann spricht man von einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall sind ergänzend die besonderen Regelungen ab § 474 BGB zu beachten.

      Wenn Sie im Internet auf bestimmten Websites (wie etwa bei eBay) etwas »ersteigern«, dann handelt es sich dabei gar nicht um eine »Versteigerung« im Sinne einer Auktion (auch dazu gibt es im BGB eine Regelung: sehen Sie sich § 156 BGB an). Denn es fehlt bei solchen Vorgängen an einem für eine Auktion typischen »Zuschlag«. Der Vertragsschluss kommt vielmehr durch »Zeitablauf« zustande. Solche Sachverhalte sind regelmäßig ebenfalls als Kauf zu werten, wodurch die §§ 433 ff. BGB anzuwenden sind (sowie § 312c BGB zum Fernabsatz; speziell dazu noch mehr in Kapitel 4).

      Der Darlehensvertrag

      Vermutlich sind Ihnen die Grundzüge des Kaufrechts nicht allzu schwer gefallen. Dann wird Ihnen auch eine weitere Vertragsform keine größeren Probleme bereiten. Es geht um den Darlehensvertrag – umgangssprachlich häufig als Kreditvertrag bezeichnet.

      Steckbrief zum Darlehensvertrag

      Für diesen Vertrag finden Sie die rechtlichen Grundlagen in den §§ 488 bis 515 BGB. Genauer müsste man eigentlich formulieren: Das sind die Regelungen zum Gelddarlehen, denn das BGB kennt daneben noch das in den §§ 607 bis 609 BGB geregelte Sachdarlehen. Ein Sachdarlehen gibt es nur bei vertretbaren Sachen im Sinne des § 91 BGB.