darauf verwiesen wird. Die entsprechenden Regelungen sind daher mittelbar über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus heranzuziehen. Das gilt etwa für die entgeltliche Geschäftsbesorgung (siehe § 675 Abs. 1 BGB) oder beim gesetzlichen Schuldverhältnis der in den §§ 677 ff. BGB geregelten Geschäftsführung ohne Auftrag (siehe insbesondere §§ 681, 683 BGB).
Steckbrief zum Auftrag
Zunächst aber mehr zum eigentlichen Auftrag. Er ist geregelt in den §§ 662 bis 674 BGB. Vertragstypische Pflichten finden Sie in § 662 BGB. Daraus ergibt sich:
Für den Beauftragten: Wer einen Auftrag annimmt, verpflichtet sich, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Für den Auftraggeber: Ihn treffen keine weiteren Hauptleistungspflichten. Insbesondere braucht er nichts zu zahlen, denn die Geschäftsbesorgung erfolgt ja unentgeltlich.
Sie sehen, dass bei diesem Vertragstyp die Unentgeltlichkeit das charakteristische Merkmal ist. Dadurch unterscheidet sich das Auftragsrecht von anderen Tätigkeitsformen, bei denen das BGB regelmäßig eine Vergütung vorsieht (siehe etwa § 612 BGB für den Dienstvertrag oder § 632 BGB für den Werkvertrag). Im Einzelfall kann es hier ebenfalls Abgrenzungsschwierigkeiten geben, gerade im Hinblick darauf, ob nicht eventuell eine bloße Gefälligkeit vorliegt. Ist die Sachlage nicht eindeutig, sind die entsprechenden Willenserklärungen auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist ein Auftrag (und keine Gefälligkeit) anzunehmen, wenn ein entsprechender Rechtsbindungswille gegeben ist. Eine Gefälligkeit liegt hingegen regelmäßig bei uneigennützigem Handeln ohne Eigeninteresse vor.
Was Sie noch beachten sollten
Im Zusammenhang mit dem Auftrag gibt es noch einige wichtige Anspruchsgrundlagen, mit denen Sie sich hier schon einmal bekannt machen sollten – Sie brauchen sie spätestens bei der Geschäftsführung ohne Auftrag wieder (ab § 677 BGB):
Ansprüche des Beauftragten: Er hat nach § 670 BGB gegenüber dem Auftraggeber unter anderem den wichtigen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Sie sollten sich merken, was Aufwendungen sind. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer (im Gegensatz zu einem Schaden als einer unfreiwilligen Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern) oder solche, die sich als notwendige Folge des Auftrags ergeben. Das können beispielsweise Fahrtoder Portokosten sowie entrichtete Gebühren sein.
Ansprüche des Auftraggebers: Neben einem Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach § 666 BGB besteht nach § 667 BGB ein Anspruch gegen den Beauftragten auf Herausgabe all dessen, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt.
Die Geschäftsbesorgung
In engem Zusammenhang mit dem Auftrag steht die Geschäftsbesorgung nach §§ 675 ff. BGB. Dieser Vertragstypus ist gewissermaßen ein »Zwitter«: Einerseits weist er Bezüge zum Dienst- und Werkvertrag auf, andererseits steht er dem Auftrag nahe. Von Letzterem unterscheidet er sich jedoch in zweierlei Hinsicht: Erstens ist die Geschäftsbesorgung im Gegensatz zum Auftrag entgeltlich, zweitens ist das von einer Geschäftsbesorgung erfasste Tätigkeitsspektrum enger als beim Auftrag. Inwiefern? Sehen Sie sich dazu den Steckbrief genauer an.
Steckbrief zur Geschäftsbesorgung
Was ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist, umschreibt § 675 BGB sehr abstrakt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift handelt es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.
Unter den Begriff Geschäftsbesorgung fällt jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber vom sogenannten Geschäftsführer abgenommen wird. Typische Fälle von Geschäftsbesorgungen sind etwa einzelne Leistungen, die eine Bank gegen Entgelt für ihre Kunden erbringt, oder das Bearbeiten eines Mandats durch einen Rechtsanwalt.
Sofern ein Geschäftsbesorgungsvertrag tatbestandlich vorliegt, hält § 675 Abs. 1 BGB als Rechtsfolge fest, dass die wichtigsten Regeln des Auftragsrechts anwendbar sind – und zwar neben den insoweit fortgeltenden Bestimmungen zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).
Was Sie noch beachten sollten
Erteilt jemand einem anderen einen Rat oder gibt er Auskunft, erzeugt das nach § 675 Abs. 2 BGB keine Haftung. Insofern stellt das Gesetz klar, dass es sich dabei regelmäßig um eine Gefälligkeit handelt. Das gilt allerdings nicht, wenn die Beratung den eigentlichen Kern eines Vertrags ausmacht, insofern also ein spezieller Beratungs- oder Auskunftsvertrag geschlossen wurde. Dieser Aspekt der Beratungs- oder Auskunftspflichten ist rechtlich relevant, weil solche Pflichten Nebenpflichten aus anderen vertraglichen Beziehungen darstellen können.
Die Zahlungsdienste
Wie Sie sehen befasst sich das BGB tatsächlich mit ganz unterschiedlichen Arten von Verträgen. Im vorherigen Abschnitt haben Sie kurz erfahren, dass die Tätigkeit einer Bank als Geschäftsbesorgung verstanden werden kann. Weil Zahlungsvorgänge in der Praxis immens wichtig sind, finden Sie auch zu den sogenannten Zahlungsdiensten etwas im BGB. Damit ist sogar ein wichtiger Teil des Bankrechts in diesem Gesetzbuch verankert (ein eigenes Bankgesetzbuch gibt es ja nicht).
Steckbrief zu Zahlungsdiensten
Das Recht der Zahlungsdienste ist sehr ausführlich ab § 675c BGB geregelt. Dabei gilt, dass auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden sind, sofern in den weiteren Paragrafen hier nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 675 c Abs. 1 BGB).
Darüber hinaus gelten die Vorschriften zu den Zahlungsdiensten auch für einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld (§ 675c Abs. 2 BGB). Sie sehen also auch hier den engen Bezug zu der eben schon vorgestellten Geschäftsbesorgung.
Was Sie noch beachten sollten
Die weiteren Vorschriften zu diesem Thema beziehen sich insbesondere auf Folgendes:
Zahlungsdienstevertrag: Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungs-dienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungs-empfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen (§ 675f Abs. 1 BGB). Möglich ist auch ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f Abs. 2 BGB). Was früher als Girovertrag bezeichnet wurde, ist heute ein solcher Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten: Hierzu finden Sie ab § 675j BGB nähere Regelungen. Die beziehen sich beispielsweise auf die Wirksamkeit von Zahlungsvorgängen. Nach § 675j Abs. 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Weitere Aspekte betreffen die Ausführung von Zahlungsvorgängen (ab § 675n BGB) sowie etwaige Haftungsfragen (ab § 675u BGB). Denn es kann auch immer einmal etwas schiefgehen …
Die Gesellschaft
Mit den Ausführungen zur Gesellschaft schließt dieser Überblick zu einzelnen ausgewählten Vertragstypen des BGB. Sehen Sie sich also nun noch die im BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts an (kurz GbR). Sie gilt noch immer als Grundform für viele andere Gesellschaftsformen – etwa für die im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte offene Handelsgesellschaft (oHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Zu alledem hat sich