André Niedostadek

BGB für Dummies


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Sie regelmäßig wieder zurückgeben, sodass diesbezüglich eher eine Leihe im Sinne von §§ 598, 604 BGB vorliegt (zur Leihe gleich mehr). Anders ist es bei den Nägeln. Hier handelt es sich um ein Sachdarlehen, wenn Sie sich dazu verpflichtet haben, eine »Handvoll« Nägel wieder zu erstatten (aber natürlich nicht dieselben, denn die bleiben ja in der Wand!). In der Praxis wird das so aber gar nicht passieren. Vielmehr wird eine Auslegung der Willenserklärungen regelmäßig nahelegen, dass ein Erstatten von Nägeln nicht erwartet wird. Meist wird man insofern eher von einer Schenkung ausgehen dürfen (dazu gleich ebenfalls mehr). Das ist ein Grund, weshalb das Sachdarlehen in der Praxis kaum relevant ist.

      Das Gelddarlehen spielt dagegen für das Wirtschaftsleben eine sehr große Rolle. Befassen Sie sich wiederum zunächst mit den vertragstypischen Rechten und Pflichten. Die ergeben sich wiederum aus dem gleich am Anfang stehenden § 488 BGB selbst. Bedeutsam ist dabei zunächst Abs. 1 dieser Norm. Insofern lässt sich erst einmal der Tatbestand wieder leicht herausarbeiten (es ist der »Darlehensvertrag«), der als Rechtsfolge die nachstehenden Pflichten für die Beteiligten mit sich bringt:

       Pflichten des Darlehensgebers: Er ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Insofern bietet § 488 Abs. 1 S. 1 BGB spiegelbildlich dem Darlehensnehmer eine Anspruchsgrundlage zur Gewährung des vereinbarten Darlehens.

       Pflichten des Darlehensnehmers: Der Darlehensnehmer ist seinerseits nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückerstatten. Satz 2 enthält also eine Anspruchsgrundlage für den Darlehensgeber auf Zinszahlung und Rückgewähr des Darlehens bei Fälligkeit.

      Wenn Sie sich Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift durchlesen, stellen Sie fest, dass diese beiden Absätze die Zinszahlung bzw. die Fälligkeit noch etwas konkretisieren.

      Was Sie noch beachten sollten

      Eine besondere und in der Praxis bedeutsame Art eines Darlehens ist das Verbraucherdarlehen. Für viele Konsumenten ist »Shoppen« eine verlockende Versuchung. Und nicht selten erfolgt der Kauf von neuen Möbeln, Multimediageräten oder vielen anderen Dingen salopp formuliert »auf Pump« – sprich: mittels eines Kredits, also eines Darlehens. Damit gibt es zwei Verträge, wobei der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag zwar rechtlich getrennt sind, in gewisser Weise jedoch oftmals miteinander verbunden sind. Da schon einige Käufer ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit infolge eines übereilten Vertragsabschlusses überschätzt haben und so mancher rechtlich unerfahren ist, hat der Gesetzgeber die Regeln zum Verbraucherdarlehen geschaffen (ab § 491 BGB). Einschlägig sind sie bei Darlehen zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Die Regelungen gelten für entgeltliche (also keine zinslosen!) Darlehensverträge, bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wichtige Eckpunkte dabei: Es besteht ein besonderes Widerrufsrecht nach § 495 BGB (mehr zum Widerruf und dessen Bedeutung zum Ende des 4. Kapitels).

      Die Schenkung

      Egal ob zum Geburtstag, zu Weihnachten, zur Hochzeit oder einfach zwischendurch: Jeder freut sich über Geschenke (selbst wenn so mancher »Umtauschboom« nach den Weihnachtsfeiertagen einen etwas anderen Eindruck hinterlässt). Aber wussten Sie, dass eine Schenkung auch eine rechtliche, insbesondere vertragliche Komponente mit entsprechenden Rechten und Pflichten hat? Haben Sie sich vielleicht schon einmal Gedanken darüber gemacht, ob man ein Geschenk annehmen muss? Fragen über Fragen, weshalb Sie diesem Vertragstyp hier ruhig etwas Ihrer kostbaren Zeit schenken sollten.

      Steckbrief zur Schenkung

      Regelungen zur Schenkung finden Sie in den §§ 516 bis 534 BGB. Ganz allgemein formuliert liegt eine Schenkung dann vor, wenn jemand einem anderen etwas zuwendet, also aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dabei müssen beide Teile sich darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Gerade diese Unentgeltlichkeit ist das charakteristische Merkmal der Schenkung. Da sich die Parteien diesbezüglich einigen müssen, liegt insofern ein Vertrag vor.

      Was Sie noch beachten sollten

      Das BGB unterscheidet zwischen zwei Arten von Schenkungen. Neben der in § 516 Abs. 1 BGB geregelten Handschenkung, die sofort vollzogen wird, gibt es noch das Schenkungsversprechen nach § 518 BGB. Damit man nicht leichtfertig einem anderen etwas schenkungsweise verspricht, bestimmt diese Regelung, dass ein solches Versprechen von einem Notar zu beurkunden ist (siehe zur Beurkundung § 128 BGB). Insoweit besteht also eine sehr strenge Formvorschrift. Auch wenn man jemandem bloß eine Tafel Schokolade verspricht, müsste man eigentlich zum Notar. Das macht natürlich niemand. Und das ist auch nicht weiter schlimm. Denn obwohl dann ein Formfehler vorliegt, lässt der sich aus der Welt schaffen (»heilen«). Was ist zu tun? Nun, die versprochene Leistung ist zu erbringen (das BGB spricht insoweit von »Bewirkung«, § 518 Abs. 2 BGB). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Schenkende dem Beschenkten das Geschenk gibt.

      Der Mietvertrag

      Der Mietvertrag ist von enormer Bedeutung. Mieten lassen sich die unterschiedlichsten Gegenstände, angefangen von Autos über (Ferien-)Wohnungen oder Hauswände (als Werbeflächen) bis hin zu Zelten (etwa für ein Fest). Im Kern geht es bei der Miete darum, dass die eine Partei (Vermieter) der anderen Partei (Mieter) für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt den Gebrauch einer Sache überlässt.

      

Die Miete gehört damit wie die gleich noch vorgestellte Pacht (ab § 581 BGB) und die Leihe (ab § 598 BGB) zur Kategorie der Gebrauchsüberlassungsverträge. Ihnen ist gemeinsam, dass es um eine vorübergehende Überlassung von Sachen geht.

      Die Miete ist Ihnen natürlich nicht unbekannt. Und wenn Sie selbst schon einmal Mieter oder Vermieter waren, haben Sie vielleicht erfahren, dass dieser Vertragstyp manchen Zündstoff birgt. Wenn man ein mietrechtliches Problem hat, so heißt es daher auch, braucht man weniger das BGB, sondern vielmehr guten anwaltlichen Rat. Gerade bei Mietverträgen steckt der »Teufel« mitunter im Detail: Denken Sie nur an das Wohnungsmietrecht und dabei an Mietkautionen, Mieterhöhungen, Nebenkosten, die Zulässigkeit von Haustieren oder Schönheitsreparaturen. Hier haben vor allem die Gerichte die grundlegenden Normen des BGB in vielfältiger Weise konkretisiert. Verschaffen Sie sich zunächst wieder den Überblick.

      Steckbrief zur Miete

       Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse: §§ 535 bis 548 BGB,

       Besondere Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse: §§ 549 bis 577a BGB (insofern handelt es sich in erster Linie um Schutzvorschriften für Mieter von Wohnungen),

       Besondere Vorschriften für Mietverhältnisse über andere Sachen: §§ 578 bis 580a BGB (sie betreffen unter anderem Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind. Die Regelungen zu den Wohnraummietverhältnissen nach §§ 549 bis 577a BGB gelten nur eingeschränkt).

      Sie können es sich zunächst einfach machen