Schuldverhältnisse (also keineswegs nur den Kauf!) aus der allgemeinen Regelung in § 241 Abs. 2 BGB.
Bei den Haupt- und Nebenleistungspflichten handelt es sich um sogenannte Primärpflichten. Kommt jemand einer solchen Pflicht nicht nach oder wird eine entsprechende Pflicht verletzt, können daraus weitergehende Sekundärpflichten entstehen wie beispielsweise der Ersatz von Schäden. Genaueres dazu finden Sie in Kapitel 6 und 7 zu den Leistungsstörungen.
Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinn
Mitunter stolpern Sie vielleicht über die Begriffe des Schuldverhältnisses »im engeren Sinn« bzw. »im weiteren Sinn«. Was hat es damit auf sich?
Als Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet man die jeweilige rechtliche Beziehung, die einen Gläubiger berechtigt, eine bestimmte Leistung zu fordern bzw. den Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen. So ist beispielsweise der Verkäufer als Schuldner konkret verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Als Schuldverhältnis im weiteren Sinne bezeichnet man dagegen die gesamte rechtliche Beziehung zwischen zwei Parteien. Sie kann eine Vielzahl von Schuldverhältnissen im engeren Sinne umfassen. Beispielsweise beschränkt sich die kaufvertragliche Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nicht allein auf die Hauptleistungspflichten. Der Pflichtenkatalog ist viel weitgehender und umfasst ebenso die schon bekannten allgemeinen Schutzpflichten, wie sie sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben.
Das BGB selbst differenziert nicht zwischen Schuldverhältnissen im engeren und weiteren Sinne. Im Gegenteil verwendet es die Begriffe mal in der einen, mal in der anderen Weise. Diese Unterscheidung zu kennen, hilft aber dabei, sich im BGB besser zurechtzufinden. Es sollte Ihnen nicht allzu schwer fallen zu unterscheiden, was das BGB an einer bestimmten Stelle jeweils meint. Meist lässt sich das ganz unproblematisch aus dem jeweiligen Kontext erschließen.
In § 362 BGB ist vom Erlöschen des Schuldverhältnisses die Rede. Das geschieht durch Bewirken der jeweils konkret geschuldeten Leistung. Gemeint ist hier also ein Schuldverhältnis im engeren Sinn. Wenn demgegenüber der achte Abschnitt des BGB ab § 433 BGB mit »Einzelne Schuldverhältnisse« übertitelt ist, dann ist damit nicht nur eine einzelne konkrete Pflicht, sondern die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen gemeint, wie sie sich aus einem solchen Schuldverhältnis (etwa einem Kauf) ergibt. Insoweit lässt sich von Schuldverhältnissen im weiteren Sinne sprechen.
Jetzt, wo Sie wissen, was Schuldverhältnisse sind, können Sie sich gleich der nächsten Frage zuwenden: Wie kommen Schuldverhältnisse zustande? Unterscheiden Sie insoweit zwei Grundtypen von Schuldverhältnissen:
die vertraglichen Schuldverhältnisse (dazu gleich mehr in diesem Kapitel),
die gesetzlichen Schuldverhältnisse (dazu mehr in Kapitel 8).
Übrigens, dass für ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis ein Vertrag erforderlich ist, können Sie auch § 311 Abs. 1 BGB entnehmen (Sie sollten sich diese Vorschrift schon einmal merken, denn darauf wird später noch genauer einzugehen sein). Weil der Vertrag im BGB eine fundamentale Stellung einnimmt, lohnt es natürlich, sich damit genauer vertraut zu machen. In diesem und den folgenden Kapiteln haben Sie dazu Gelegenheit. Sollten Sie mehr zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen erfahren wollen – kein Problem, dann springen Sie einfach zum 8. Kapitel.
Ein besonderes Schuldverhältnis: Der Vertrag
Sie hatten zu Beginn dieses »Reiseführers« schon das Ziel kennen gelernt, Sie mit den Sehenswürdigkeiten des BGB vertraut zu machen. Eine solche Sehenswürdigkeit, ja ein richtiges Highlight, ist das Vertragsrecht. Falls Sie sich schon im zweiten Kapitel umgesehen haben, wissen Sie bereits, dass das im BGB geltende Prinzip der Privatautonomie (und als deren besondere Ausprägung die Vertragsfreiheit) es erlauben, rechtliche Beziehungen selbstbestimmt zu gestalten. Und das Instrument dafür ist eben der Vertrag. Das Vertragsrecht hat derart viele Facetten, dass Sie ein bisschen Zeit mitbringen sollten, um sich umzusehen. Damit Sie bei diesem Thema den Überblick behalten, ist das Vertragsrecht hier nicht in einem Kapitel abgehandelt, sondern auf insgesamt fünf Kapitel verteilt – quasi in einer verträglicheren Dosis.
Bevor Sie sich aufmachen, sollten Sie sich erst wieder kurz ansehen, wo sich Regelungen zum Vertragsrecht im BGB finden. Sie sind nämlich nicht an einer Stelle zusammengefasst, sondern sie finden sich über das BGB verstreut. Von besonderer Bedeutung sind dabei das zweite Buch zum Schuldrecht sowie der Allgemeine Teil des BGB. Dort ist diese Rechtsmaterie selbst zum Glück ganz gut strukturiert. Daher sollte eigentlich kein Nebel aufkommen, der Ihnen die Orientierung erschwert. Geht man vom Speziellen zum Allgemeinen (Spezialitätsprinzip), werden Sie fündig
im Besonderen Schuldrecht (ab § 433 BGB): Hier finden Sie die einzelnen Vertragstypen wie etwa den Kaufvertrag (§ 433 BGB), den Mietvertrag (ab § 535 BGB) und viele weitere (dazu gleich mehr).
im Allgemeinen Schuldrecht (ab § 241 BGB): Hier finden Sie gemeinsame Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse (und damit natürlich auch Verträge) gelten. Das umfasst ein Sammelsurium an unterschiedlichen Themenstellungen, fast schon ein kleines ABC, das von A wie Allgemeine Geschäftsbedingungen bis hin zu Z wie Zession (also die Abtretung von Forderungen) reicht. Sie lernen insoweit einige ausgewählte Aspekte kennen, und zwar jeweils in dem Zusammenhang, in dem sie relevant werden. Aspekte des Allgemeinen Schuldrechts sind daher in diesem BGB für Dummies auf mehrere Kapitel verteilt.
im Allgemeinen Teil: Hier finden Sie vor allem Regelungen zum Entstehen von Verträgen (ab § 145 BGB) sowie die daran zu stellenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit (ab § 104 BGB).
Das vorausgeschickt, haben Sie nun Gelegenheit, sich einige zentrale Aspekte des Vertragsrechts genauer anzusehen. Machen Sie sich in diesem Kapitel erst einmal mit einigen Vertragstypen des Besonderen Schuldrechts vertraut. Mit den übergreifenden Fragen (Wie kommen Verträge eigentlich wirksam zustande? Und wie kann man sich gegebenenfalls davon wieder lösen?) befasst sich dann das folgende Kapitel.
Einige Vertragstypen, die Sie kennen sollten
Wenn Sie einen Blick in das Inhaltsverzeichnis Ihres Gesetzbuches werfen, finden Sie im achten Abschnitt »Einzelne Schuldverhältnisse« aufgelistet. Dazu zählen vor allem verschiedene vertragliche Schuldverhältnisse. Ausgangspunkt zu diesem Abstecher ist deshalb das Besondere Schuldrecht ab § 433 BGB. Die Vorschriften dort enthalten quasi »Musterregelungen« und charakteristische Besonderheiten einzelner Vertragstypen. Die nachfolgenden Ausführungen bieten Ihnen insofern so etwas wie rechtliche »Steckbriefe«. So unterschiedlich die einzelnen Schuldverhältnisse im Detail sind, es gibt doch Gemeinsamkeiten. So lassen sich die Vertragstypen beispielsweise kategorisieren in
zweiseitig verpflichtende Verträge, bei welchem beide Parteien sich zu einer Leistung verpflichten. Das Paradebeispiel dafür ist der Kaufvertrag (ab § 433 BGB). Daneben gibt es aber noch zahlreiche andere Beispiele wie den Darlehensvertrag (ab § 488 BGB), den Dienstvertrag (ab § 611 BGB) oder den Werkvertrag (ab § 631 BGB).
einseitig verpflichtende Verträge, bei welchem nur eine Partei sich zu einer Leistung verpflichtet. Beispiele dafür sind die Schenkung (ab § 516 BGB), die Leihe (ab § 598 BGB) oder der Auftrag (ab § 662 BGB).
Und noch mehr Kategorien
Die einzelnen Schuldverhältnisse lassen