Robert Esser

Internationales Strafrecht


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practically the same).[155]

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      Hinweis

      Das vom Gerichtshof zur Verfügung gestellte Beschwerdeformular sieht unter Nr. 63 die Angabe von Rechtsbehelfen vor, die der Beschwerde hätten abhelfen können, vom Bf. aber als nicht effektiv angesehen wurden. Solche „präventiven“ Angaben sollten nur erfolgen, wenn der Vertragsstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einwendung eines nicht erschöpften nationalen Rechtsschutzes erheben wird („keine schlafenden Hunde wecken“).

      Andererseits kann das „Verschweigen“ der Nichterschöpfung eines (offensichtlich) effektiven Rechtsbehelfs vom Gerichtshof auch als Missbrauch des Beschwerderechts interpretiert werden (Unzulässigkeit der Beschwerde – Art. 35 Abs. 3 EMRK).

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      Hinweis

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      Für die Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beschwerde beim Gerichtshof eingeht (date of introduction of the application).

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