Robert Esser

Internationales Strafrecht


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(zukünftige) potentielle Opfer besteht ein Beschwerderecht nur ausnahmsweise. Begründet erst ein zukünftiges staatliches Handeln oder Unterlassen den Eintritt des Konventionsverstoßes, so ist bereits von der gegenwärtigen Opfereigenschaft und Betroffenheit einer Person auszugehen, wenn dieser das Abwarten der konkreten Rechtsverletzung als Folge des Vollzugs der staatlichen (angeordneten) Maßnahme nicht zugemutet werden kann, z.B. in Fällen der Ausweisung bzw. Auslieferung. In den besonderen Fällen einer Ausweisung von Ausländern hat der Gerichtshof allerdings durchweg entschieden, dass ein Bf. nicht geltend machen kann, er sei „Opfer“ einer Ausweisungsentscheidung, wenn sie nicht vollziehbar ist.[89] Genauso ist eine Beschwerde mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig, wenn eine Ausweisungsanordnung unbefristet ausgesetzt wurde oder auf andere Weise ihre rechtliche Wirkung verloren hat, auch in den Fällen, in denen der Vollzug einer behördlichen Abschiebungsentscheidung vor den zuständigen Gerichten angefochten werden konnte.[90]

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      Welche innerstaatlichen Abhilfemaßnahmen im Einzelnen die individuelle Beschwer beseitigen, hängt im Übrigen nicht zuletzt von der Art des verletzten Konventionsrechts und der (spezifischen) Wirkung der staatlichen Maßnahme ab, die den Verstoß beenden oder ihn ausgleichen soll.

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      Bei einem bereits abgeschlossenen Konventionsverstoß sollten bereits in der Beschwerdeschrift Ausführungen zum Fortbestehen der Verletzung bzw. zum Nichteintritt einer staatlichen Heilung/Wiedergutmachung des Verstoßes erfolgen.

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