Robert Esser

Internationales Strafrecht


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bevor oder nachdem eine andere Person die Beschwerde im Namen des tatsächlichen Opfers eingereicht hat, ist diese nicht automatisch mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig.[106]

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      Davon strikt zu unterscheiden ist die Konstellation, dass die nächsten Angehörigen von Personen, die unter Umständen verstorben sind, selbst als Bf. auftreten können, um etwa Fragen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK aufwerfen zu können (vgl. Rn. 121).

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      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VI. Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe

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1. Im deutschen Strafprozess zu erschöpfende Rechtsmittel

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