Robert Esser

Internationales Strafrecht


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      Soweit ersichtlich, hat der EGMR den Fall bisher nicht entschieden, dass sich ein Datum als Fristablauf errechnet, dass es im Kalender nicht gibt (Beispiel: Maßgebendes Ereignis, z.B. Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung, am 30.8.; Frist beginnt am 31.8. und würde am 30.2. des nächsten Jahres enden). Schon aus Vorsichtsgründen sollte davon ausgegangen werden, dass der EGMR dies so handhaben wird wie in § 188 Abs. 3 BGB geregelt, dass also die Frist am letzten Tag des Monats abläuft (also statt am „30.2.“ am 28.2. oder 29.2.; statt am „31.4.“ am 30.4. usw.).

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      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VIII. Form

VIII. Form[214]

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      Das ausgefüllte Beschwerdeformular ist per Post an folgende Adresse zu senden:

Registrierungsstelle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat 67075 Strasbourg-Cedex Frankreich

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      Hinweis

      Das Beschwerdeformular (Application form) mit entsprechenden Erläuterungen (Notes for filling in the application form) sowie diverse Merkblätter für die Einreichung von Individualbeschwerden sind auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int, Applicants) in zahlreichen europäischen Sprachen, auch auf Deutsch, abrufbar.

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      In der Beschwerdeschrift sind anzugeben (die Reihenfolge ergibt sich aus dem Beschwerdeformular):

der Name, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Beruf, das Geburtsdatum und der Geburtsort und die Adresse (einschließlich der Telefonnummer) des – unmittelbar betroffenen – natürlichen Bf.; bei juristischen Personen der vollständige Name, das Datum der Errichtung oder der Eintragung im Register, soweit vorhanden die amtliche Registernummer und die offizielle Adresse (Rule 47 Abs. 1 lit. a),
ggf. der Name, der Beruf und die Adresse (einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie Email-Adresse) seines Vertreters (Rule 47 Abs. 1 lit. b).

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