Max Schwerdtfeger

Kartell Compliance


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der Vertrag eine salvatorische Klausel, träfe die Darlegungs- und Beweislast den Hersteller.[370]

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IV. Besondere Vertriebsformen 1. Selektiver Vertrieb

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      Selektive Vertriebssysteme sind dadurch gekennzeichnet, dass Hersteller nur solche Händler zum Vertrieb ihrer Ware zulassen, die bestimmte, im Vorfeld definierte Kriterien erfüllen. Herstellerseitiges Ziel des Selektivvertriebs ist vor allem, einen qualitativ hochwertigen Vertrieb z.B. mit Blick auf die Warenpräsentation, Beratung und sonstige Serviceleistungen zu gewährleisten und ihr Markenimage zu schützen. Weil selektive Vertriebssysteme Händler, die die Kriterien nicht erfüllen, vom Warenzugang abschneiden und zudem auch Pflichten für zugelassene Händler begründen, können sie den Wettbewerb beschränken. Bei der kartellrechtlichen Beurteilung selektiver Vertriebssysteme stellt sich zunächst die Frage, ob und wann ein selektives Vertriebssystem die Tatbestandsvoraussetzungen des Kartellverbots erfüllt (s. hierzu unter b). Ist dies der Fall, folgt die Frage nach der Freistellung (c), entweder gem. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO (aa) oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV (bb).

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      Nach den „Metro-Kriterien“ ist ein selektives Vertriebssystem unter folgenden Voraussetzungen nicht tatbestandsmäßig:

Die Produkteigenschaften müssen einen selektiven Vertrieb bedingen, d.h. der Selektivvertrieb muss zur Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs der Produkte erforderlich sein.
Die Selektionskriterien dürfen schließlich nicht über das zur Qualitätssicherung und Gewährleistung des richtigen Gebrauchs der jeweiligen Produkte erforderliche Maß hinausgehen.

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      Beispiele: qualitative Selektionskriterien

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      Beispiele: Produkte,