Max Schwerdtfeger

Kartell Compliance


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etwa BKartA Hinweispapier LEH, Rn. 8.

       [23]

      Hierzu Handelsbeinträcht-LL Rn. 86-88.

       [24]

      Vgl. BKartA Hinweispapier LEH Rn. 8 [zur Preisbindung]; eingehend auch Handelsbeinträcht-LL Rn. 89-92.

       [25]

      Im Einzelnen: Die §§ 1 und 2 GWB sind den Vorschriften der AEUV nachgebildet. § 2 Abs. 2 GWB regelt die Anwendbarkeit der GVOen für rein nationale Sachverhalte.

       [26]

      BKartA Hinweispapier LEH Rn. 9.

       [27]

      Eingehend hierzu Monopolkommission 80. SG: „Die Buchpreisbindung in einem sich ändernden Marktumfeld“, 2018.

       [28]

      Grundlegend Cosma/Whish EBLR, 2003, 25.

       [29]

      Hierzu Cosma/Whish EBLR 2003, 25, 52 f. m.w.N.

       [30]

      Vgl. Cosma/Whish EBLR 2003, 25, 46, die eine Vielzahl weiterer Instrumente auflisten.

       [31]

      Vgl. nur EuGH 13.12.2012 – C-226/11 – „Expedia“, Rn. 24-31; weiterhin auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.92 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung.

       [32]

      Vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Einleitung, Rn. 26.

       [33]

      Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.96.

       [34]

      Vgl. etwa EuGH 13.12.2012 – C-226/11 Rn. 28.

       [35]

      EuGH 28.6.2005 verb. Rs. C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P – Dansk Rörindustri u.a./Kommission, Rn. 209; EuG 8.10.2008, T-73/04 – Le Carbone-Lorraine/Kommission Rn. 70.

       [36]

      Vgl. Streinz/Schroeder Art. 288 AEUV Rn. 33.

       [37]

      Eine solche wäre schon nicht mit dem institutionellen Gefüge der EU („Gewaltenteilung“) zu vereinbaren. Dem Hinweis in den Vertikal-LL kommt insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

       [38]

      Vertikal-LL Rn. 4, S. 1; ähnliche Einschätzungen finden sich auch in den sonstigen Leitlinien der Kommission, Tuytschaever/Wijckmans Rn. 196 f.; vgl. auch EuGH 7.3.2002 – C-310/99 Rn. 52.

       [39]

      So spricht der EuGH selbst von einem „nützlichen Bezugspunkt“, Urt. v. 7.3.2002 – C-310/99 – Italien/Kommission Rn. 52, m.w.N. aus der Rspr.

       [40]

      So auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.101.

       [41]

      Vgl. nur EuGH 13.12.2012 – C-226/11 Rn. 31.

       [42]

      So bezeichnet etwa das BKartA die Vertikal-LL als „wichtige Erkenntnisquelle“, Hinweispapier LEH Rn. 3; weiterhin auch Brinker NZKart 2014, 161, der darauf hinweist, dass sich die Kartellbehörden und Gerichte in den Mitgliedstaaten neben der Vertikal-GVO regelmäßig auch auf die Vertikal-LL berufen.

       [43]

      So im Verwaltungsverfahren gegen ASICS, vgl. BKartA 26.8.2015 – B2-98/11, Rn. 604 ff.

       [44]

      Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABlEU 2010 Nr. C 130/01.

       [45]

      Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrags, ABlEU 2004 Nr. C 101/97.

       [46]

      Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes i.S.d. Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABlEG 1997 Nr. C 372/03.

       [47]

      Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, ABlEU 2004 Nr. C 101/81.

       [48]

      Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die i.S.d. Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken, ABlEU 2014 Nr. C 291/01.

       [49]

      BKartA Hinweise zum Preisbindungsverbot im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels, Juli 2017; hierzu auch Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342 insbesondere mit einer vergleichenden Betrachtung zum einem ähnlichen Papier der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde von Juli 2014.

       [50]

      Ein Mammutverfahren, in dem zwischen 2014 und Anfang 2017 insgesamt 38 Einzelgeldbußen gegen 27 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von EUR 260,5 Mio. verhängt wurden, BKartA Pressemitteilung 15.12.2016.

       [51]

      Darauf hat das BKartA in seinem Hinweispapier sowie in seiner Pressemitteilung v. 25.7.2017 (zur Entscheidung v. 21.7.2017 – B2 – 62/16) hingewiesen.

       [52]

      So auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.01.

       [53]