Max Schwerdtfeger

Kartell Compliance


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unterscheidet man regelmäßig zwischen einer Spitzenstellungsabhängigkeit und einer Spitzengruppenabhängigkeit. Von einer Spitzenstellungsabhängigkeit spricht man dann, wenn ein Hersteller aufgrund der Qualität und Exklusivität seines Produktes ein solches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung auf dem Markt erlangt hat, dass der nachfragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade dieses Produkt zu führen. Das Fehlen des Produkts in seinem Angebot würde zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Händlers führen.[158] Eine Spitzengruppenabhängigkeit ist im Gegensatz dazu davon geprägt, dass ein Händler zwar nicht eine bestimmte Marke, aber dafür mehrere führende Marken im Sortiment führen muss, um wettbewerbsfähig zu sein.[159]

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      § 20 Abs. 3 S. 2 GWB enthält drei nicht abschließende Regelbeispiele. Danach wird jedenfalls dann von einer unbilligen Behinderung ausgegangen, wenn Lebensmittel unter Einstandspreis verkauft werden (Nr. 1), wenn andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis verkauft werden (Nr. 2) oder wenn ein Unternehmen von KMUs, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet (Nr. 3), es sei denn es liegt eine sachliche Rechtfertigung vor.

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      Anmerkungen

       [1]

      KölnKomm-KartR/Busche § 18 GWB Rn. 46.